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Grundsätzlich ist das Testament nach dem wahren Willen[181] des Testators auszulegen (Art. 84 Abs. 1 ErbG). Im Zweifel ist eine Bestimmung zugunsten[182] des gesetzlichen Erben oder desjenigen, der durch das Testament belastet wird, auszulegen (Art. 84 Abs. 2 ErbG).[183] Die Auslegung des Testaments zum Vorteil des gesetzlichen Erben wird von Teilen der Lehre[184] kritisiert, da sie den Grundsatz des in favorem testamenti missachte.

[181] Wörtlich "Absicht".
[182] Entsprechend Art. 84 SchGB (Schuldgesetzbuch, Obligacijski Zakonik, U.l. RS Nr. 97/2007 a.b.F., zuletzt U.l. RS Nr. 20/2018) für unentgeltliche Verträge.
[183] Die Auslegungsregel des Art. 84 Abs. 2 ErbG ist subsidiär zu Art. 84 Abs. 1 ErbG.
[184] Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 258.

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