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Grundsätzlich ist das Testament nach dem wahren Willen[181] des Testators auszulegen (Art. 84 Abs. 1 ErbG). Im Zweifel ist eine Bestimmung zugunsten[182] des gesetzlichen Erben oder desjenigen, der durch das Testament belastet wird, auszulegen (Art. 84 Abs. 2 ErbG).[183] Die Auslegung des Testaments zum Vorteil des gesetzlichen Erben wird von Teilen der Lehre[184] kritisiert, da sie den Grundsatz des in favorem testamenti missachte.
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