I. Definition
Rz. 113
Eine Zweigniederlassung ist eine Geschäftseinheit einer Gesellschaft, die von deren Sitz getrennt ist und selbstständig (jedoch für die Rechnung der Gesellschaft) Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsgegenstand erbringt. Die Zweigniederlassung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
II. Inländische Zweigniederlassungen
Rz. 114
Eine Gesellschaft kann gem. Art. 31 ZGD-1 Zweigniederlassungen eröffnen. Sie werden durch Beschluss des zuständigen Organs der Handelsgesellschaft gegründet. Die Zweigniederlassung wird in das Gerichtsregister eingetragen. Die Tätigkeit der Zweigniederlassung muss ihr die Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglichen. Es darf sich nicht lediglich um Hilfstätigkeiten und vorbereitende Handlungen handeln. Sie ist keine juristische Person. Sie ist organisatorisch und wirtschaftlich mit der Handelsgesellschaft verbunden und handelt entsprechend deren Anweisungen. Die Rechte und Verbindlichkeiten aus ihrem Handeln treffen die Gesellschaft. Die Zweigniederlassung tritt unter ihrer Firma auf und führt dabei neben dem Zusatz "Zweigniederlassung" (podružnica) ihren Sitz und den des Gründers an.
Rz. 115
Das ZGD-1 enthält keine Bestimmungen über den Inhalt des Gründungsbeschlusses einer Zweigniederlassung. Er sollte aber zweckmäßigerweise enthalten:
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Firma und Sitz des Gründers sowie Firma und Sitz der Zweigniederlassung; |
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Geschäftsgegenstand des Gründers und Tätigkeit der Zweigniederlassung; |
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Namen und Wohnsitz der Person(en), die zur Vertretung des Gründers befugt sind. |
Rz. 116
Die Zweigniederlassung wird sowohl im zuständigen Gerichtsregister am Sitz des Gründers als auch an ihrem Sitz eingetragen. Die Anmeldung zum Zwecke ihrer Eintragung oder Änderungen wird elektronisch mittels eines VEM Punktes oder eines Notars beim Registergericht, dessen Zuständigkeit nach seinem Sitz ermittelt wird, eingebracht. Dieses Gericht benachrichtigt von Amts wegen das Gericht am Sitz der Zweigniederlassung. In der Anmeldung müssen angegeben werden: Firma und Sitz des Gründers sowie Firma und Sitz der Zweigniederlassung und Namen, bei ausländischem Gründer auch Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der Person(en), die zur Vertretung des Gründers aufgrund Beschlusses über ihre Gründung befugt sind.
III. Zweigniederlassungen ausländischer Personen
Rz. 117
Ausländische juristische Personen (außer Personen aus EU-Mitgliedstaaten aufgrund der freien Ausübung von Dienstleistungen) können in Slowenien nicht unternehmerisch tätig sein, außer sie gründen eine Zweigniederlassung (Art. 676 ff. ZGD-1). Der Gründer bringt eine Anmeldung zum Handelsregister ein, in dessen Bezirk sich die Zweigniederlassung niederlassen soll. Ihr sind gem. Art. 677 Abs. 2 ZGD-1 im Original und in beglaubigter Übersetzung beizufügen:
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Handelsregisterauszug des Gründers, aus dem seine Rechtsform und der Eintragungszeitpunkt hervorgehen, bzw. falls das Land des Gründers kein Handelsregister führt, entsprechende beglaubigte Gründungsunterlagen; |
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Beschluss der Geschäftsführung des Gründers über die Gründung der Zweigniederlassung; |
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beglaubigte Abschriften des Gesellschaftsvertrags des Gründers; |
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der letzte Jahresabschluss des Gründers in verkürzter und beglaubigter Form. |
Die Anmeldung muss ferner u.a. den Namen und Sitz der Zweigniederlassung, die Geschäftsgegenstände, die Namen der vertretungsbefugten Personen, Identifikationsinformationen über den Gründer und Angaben über die Art und Umfang seiner Haftung beinhalten.