I. Allgemeines
Rz. 118
Das slowenische Insolvenzgesetz unterscheidet unter anderem zwischen Konkurs und Zwangsvergleich. Während der Konkurs auf die Beendigung der Gesellschaft abzielt, ist es das Ziel eines Zwangsvergleichs, dem zahlungsunfähigen Unternehmen durch Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Gläubigern die Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen. Darüber hinaus ist auch ein (außergerichtliches) präventives Restrukturierungsverfahren möglich, dass auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und seinen Gläubigern endet.
II. Insolvenzgründe
Rz. 119
Voraussetzung für die Einleitung des Insolvenzverfahrens (Konkurs oder Zwangsausgleich) ist, dass der Schuldner insolvent ist. Gemäß Art. 14 ZFPPIPP ist Insolvenz eine finanzielle Lage des Schuldners, welche bei dauernder Illiquidität oder langfristiger Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auftreten kann. Bei einem Unternehmen (Gesellschaft oder selbstständiger Unternehmer) gilt u.a. die Vermutung, dass es illiquide ist, wenn es über zwei Monate mit der Zahlung einer oder mehrerer Forderungen, welche 20 % seiner Verpflichtungen des vorangehenden Jahres übersteigt, in Verzug ist. Langfristige Zahlungsunfähigkeit wird unter anderem vermutet, (1) wenn das Vermögen einer Gesellschaft geringer ist als die Summe seiner Verbindlichkeiten (Überschuldung) oder (2) wenn der Verlust des laufenden Jahres, zusammen mit den vorgetragenen Verlusten, die Hälfte des Stammkapitals erreicht und dieser Verlust nicht mit den vorgetragenen Gewinnen oder mit den Reserven gedeckt werden kann. Im Fall der Insolvenz muss die Geschäftsführung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Insolvenzgründe dem Aufsichtsrat einen Bericht über die Maßnahmen der finanziellen Umstrukturierung vorlegen (Art. 35 ZFPPIPP). Wenn nach dem Bericht über die Maßnahmen der finanziellen Umstrukturierung eine Erhöhung des Stammkapitals nötig ist, muss die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft mindestens 15 Tage vor der Sitzung einberufen werden. Die Geschäftsführung muss diese Einberufung innerhalb von drei Tagen, nachdem die Frist für die Veröffentlichung der Meinung des Aufsichtsrates über den Bericht abgelaufen ist, veröffentlichen (Art. 36 ZFPPIPP).
Die Geschäftsführung muss innerhalb von drei Werktagen einen vollständigen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens einreichen. Die Frist läuft entweder vom Ablauf der Frist für die Einreichung des Berichts über die Maßnahmen der finanziellen Umstrukturierung oder von der Einberufung der Versammlung ab (Art. 38 ZFPPIPP).
III. Haftung
Rz. 120
Die Gesellschafter haften gemäß dem ZFPPIPP nicht für den entstandenen Schaden an Gläubigern, es sei denn, es geht um einen persönlich haftenden Gesellschafter (wie z.B. bei einer d.n.o. oder k.d.). Die Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft gem. Art. 28 ZFPPIPP gesamtschuldnerisch für Schäden wegen Verletzung ihrer Pflichten, wenn sie nicht mit der gebotenen professionellen Sorgfalt handeln. Gemäß Art. 42–44 ZFPPIPP haften die Geschäftsführer für Schäden der Gläubiger, welche wegen nicht rechtzeitiger bzw. nicht rechtskonformer Einleitung des Konkursverfahrens entstehen. Die Haftung der Geschäftsführer ist begrenzt.