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Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts in güterrechtlichen Fragen ist die EhegüterrechtsVO[49] (EUGüVO; vgl. dazu auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil, § 1 Rdn 87 ff.) maßgebend, da Slowenien an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnimmt. Die EUGüVO umfasst nicht nur das Güterrecht im engeren Sinn, sondern auch allgemeine vermögensbezogene Ehewirkungen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a EUGüVO). Das anwendbare Recht in Unterhaltssachen zwischen Ehegatten regelt die UnterhaltsVO durch Verweis auf das HUntProt. Autonomes Recht: Die Namenswirkungen einer Eheschließung bestimmen sich für jeden Ehegatten nach dem Recht seiner Staatsangehörigkeit (Art. 14 IPRG). Auf die persönlichen Beziehungen der Ehegatten ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörige sie sind. Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit gilt das Recht ihres ständigen Wohnsitzstaates. Fehlt es auch an einem ständigen Wohnsitz in demselben Staat, so ist das Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltsstaates maßgeblich. Auf letzter Stufe ist das Recht anzuwenden, das die engste Verbindung mit der Beziehung aufweist (Art. 38 Abs. 1–4 IPRG).

[49] VO (EU) 2016/1103, ABl 2016 L 183/1.

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