Rz. 71

Die Notarkammer Sloweniens führt seit 15.10.2007[187] ein zentrales Testamentsregister in Form einer Datenbank.[188] Das Testamentsregister enthält Daten[189] über in Form einer notariellen Niederschrift, von einem Rechtsanwalt errichtete sowie gerichtliche Testamente und Daten über bei einem Notar, Rechtsanwalt oder bei Gericht in Verwahrung gegebene Testamente (Art. 108b Abs. 1 NotG). Gerichte, Notare und Anwälte sind verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen ab Erstellung oder Beginn der Verwahrung einen Antrag auf Registrierung bei der Notarkammer zu stellen (Art. 108b Abs. 2–4 NotG). Vor dem Bestehen des Registers verfasste Testamente werden nur auf Verlangen des Testators im Testamentsregister eingetragen.[190] Die Eintragung ist zu Lebzeiten des Testators geheim. Nach dem Tod können Gerichte und Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, Daten anfordern (Art. 108č Abs. 1, 2 NotG).

[187] Sklep o vzpostavitvi centralnega registra oporok (Beschluss über die Errichtung eines Zentralen Testamentsregisters), U.l. RS Nr. 90/2007.
[188] Einfügung Art. 108a–108č NotG (U.l. RS Nr. 73/2004). Das Verfahren betreffend die Eintragung und Einsicht regelt Pravilnik o centralnem registru oporok (Reglement über das Zentrale Testamentsregister), U.l. RS Nr. 2/2007, zuletzt U.l. RS Nr. 37/2009.
[189] Angeführt in Art. 108c NotG.
[190] Art. 34 NotG, U.l. RS Nr. 115/2006.

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