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Die detaillierten Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenpension regeln die Art. 52 ff. Pensions- und InvaliditätsversicherungG.[50] Krankenpflichtversicherung: Ein Ehegatte ist als Familienmitglied versichert, sofern er nicht selbst Versicherungsnehmer ist (Art. 21 Abs. 1 Gesundheitsschutz und GesundheitsversicherungG[51]).
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