Rz. 72

Die EU-UnterhaltsVO regelt durch Verweis auf das HUntProt das anwendbare Recht für den nachehelichen Unterhalt. Für die nachehelichen gesetzlichen sowie vertraglichen vermögensrechtlichen Beziehungen ist die EUGüVO zu befragen, da Slowenien an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnimmt. Für die persönlichen Rechtsverhältnisse zwischen den geschiedenen Ehegatten ist das in Art. 38 IPRG (vgl. Rdn 40) bestimmte Recht maßgebend (Art. 40 Abs. 1 IPRG). Die Namenswirkungen einer Ehescheidung bestimmen sich für jeden Ehegatten nach dem Recht seiner Staatsangehörigkeit (Art. 14 IPRG).

Das auf die elterliche Verantwortung anzuwendende Recht ist nach dem KSÜ[104] zu ermitteln. Folgt man der Ansicht, dass dies nur gilt, wenn ein slowenisches Gericht zumindest fiktiv nach dem KSÜ zuständig wäre und ist dies nicht der Fall, so ist das IPRG anzuwenden. Demnach ist das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und Kindern nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Staatsangehörige sie sind (Art. 42 Abs. 1 IPRG). Sind Eltern und Kinder Staatsangehörige verschiedener Staaten, so ist das Recht des gemeinsamen ständigen Wohnsitzstaates anzuwenden (Art. 42 Abs. 2 IPRG). Liegt auch dies nicht vor, ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehöriger das Kind ist (Art. 42 Abs. 3 IPRG).

[104] Für Slowenien seit 1.2.2005 in Kraft.

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