Rz. 34
Die (leiblichen und adoptierten) Nachkommen sowie deren Nachkommen, die zusammen mit dem Erblasser gelebt und ihn beim Erwerb unterstützt haben,[77] können die Aussonderung jenes Teils aus dem Erblasservermögen[78] verlangen (dieses ist somit nicht Gegenstand der Erbfolge), der ihrem Beitrag[79] zur Erhöhung oder zum Erhalt des Wertes des Erblasservermögens entspricht (Art. 32 Abs. 1 ErbG). Der Aussonderungsanspruch ist kein erbrechtlicher Anspruch, sondern ein Anspruch sui generis. Der Anpruchsberechtigte muss somit nicht die Voraussetzungen eines Erben oder Vermächtnisnehmers erfüllen.[80] Der ausgesonderte Teil fällt nicht in den Nachlass und wird weder bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt noch auf den Erbteil angerechnet (Art. 32 Abs. 2 ErbG).[81]
Rz. 35
Der überlebende Ehegatte[82] und jene (leiblichen und adoptierten) Nachkommen sowie deren Nachkommen, die mit dem Erblasser im selben Haushalt[83] gelebt haben, haben ein Recht auf Aussonderung jener Haushaltsgegenstände aus dem Nachlass des Erblassers, die der Befriedigung alltäglicher Bedürfnisse dienen und keinen höheren Wert aufweisen (Art. 33 Abs. 1 ErbG).[84] Art. 33 ErbG stellt ein gesetzliches Vermächtnis dar. Die berechtigten Personen müssen die Voraussetzungen eines Vermächtnisnehmers erfüllen; sie können, müssen jedoch nicht Erben sein.[85] Diese Haushaltsgegenstände sind weder bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen noch auf den Erbteil anzurechnen (Art. 33 Abs. 2 ErbG).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen