1. Vermögensteilung
Rz. 73
Dem Antrag auf einvernehmliche gerichtliche Scheidung ist eine Vereinbarung in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes über die Aufteilung des Gesamtgutes beizulegen (Art. 96 Abs. 1), die vom Gericht in Bezug auf die Aufteilung inhaltlich nicht geprüft wird. Eine einvernehmliche Scheidung vor einem Notar setzt eine Einigung über die Aufteilung des Gesamtgutes voraus (Art. 97 Abs. 1). Im Fall einer Scheidung aufgrund Unzumutbarkeit findet keine Aufteilung im Beschluss über die Scheidung statt. Die Ehegatten können eine Einigung in Form eines Notariatsaktes treffen oder das Gericht anrufen. Grundsätzlich entscheidet das Gericht im Außerstreitverfahren über die Art der Aufteilung (Art. 155, Art. 162 ff. AußStrVerfG). Bei Uneinigkeit der Parteien über den Umfang des Gesamtgutes oder die Höhe der Anteile hat das Außerstreitgericht die Parteien jedoch auf den Prozessweg (streitiges Verfahren) zu verweisen (Art. 155 Abs. 3 AußStrVerfG). Nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgt die Aufteilung gem. Art. 162 ff. AußStrVerfG. Die Rechtsprechung lässt die Geltendmachung des Anspruchs, der auf eine Zivilteilung des Gesamtgutes abzielt, jedoch bereits im streitigen Verfahren zu, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
2. Nachehelicher Unterhalt
Rz. 74
Dem Antrag auf einvernehmliche gerichtliche Scheidung ist eine Vereinbarung in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes über den nachehelichen Unterhalt des unverschuldet mittellosen Ehegatten beizulegen (Art. 96 Abs. 1). Diese Einigung wird nicht Teil des Scheidungsbeschlusses, da bereits ein vollstreckbarer Notariatsakt vorliegt. Eine einvernehmliche Scheidung vor einem Notar setzt eine Einigung über den nachehelichen Unterhalt voraus (Art. 97 Abs. 1). Art. 100 Abs. 1 bestimmt, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch entweder im Scheidungsverfahren oder binnen eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils durch eine selbstständige Klage geltend machen kann. Im zweiten Fall müssen die Unterhaltsvoraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Scheidung als auch der Klagserhebung bestehen (Art. 100 Abs. 2).
3. Verteilung der elterlichen Verantwortung
Rz. 75
Im Scheidungsverfahren ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, das Wohl des Kindes und seine rechtlichen Interessen zu wahren (Art. 6 Abs. 2 AußStrVerfG).
Dem Antrag auf einvernehmliche gerichtliche Scheidung haben die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die Obhut und Erziehung, den Unterhalt der gemeinsamen Kinder sowie das Umgangsrecht vorzulegen (Art. 96 Abs. 1). Das Gericht hat zu prüfen, ob die Vereinbarung dem Wohl des Kindes entspricht, und eine Stellungnahme des Zentrums für Sozialarbeit einzuholen. Die Meinung (Stellungnahme) des Kindes ist zu berücksichtigen, wenn es imstande ist, ihre Bedeutung zu erfassen (Art. 143 Abs. 1). Entspricht die Vereinbarung nicht dem Wohl des Kindes und sind die Ehegatten nicht bereit, eine geänderte Vereinbarung zu treffen, weist das Gericht den Antrag auf einvernehmliche Scheidung ab (Art. 96 Abs. 2 S. 2). Andernfalls nimmt das Gericht die Vereinbarung der Eltern in den Scheidungsbeschluss auf (Art. 85 Abs. 1 AußStrVerfG).
Wird die Ehe wegen Unzumutbarkeit geschieden (Art. 98), entscheidet das Gericht auch über die Obhut und Erziehung, den Unterhalt der gemeinsamen Kinder sowie das Umgangsrecht (Art. 98 Abs. 2). Eine Vereinbarung wird berücksichtigt, wenn sie dem Kindeswohl entspricht.