Compliance als bedeutsamer Kernbereich der Geschäftsführertätigkeit
Das Thema "Compliance" wird seit einigen Jahren nicht nur in großen, börsennotierten Unternehmen, sondern zunehmend auch in mittelständischen und kleinen Betrieben großgeschrieben. Im Kern versteht man hierunter die Einhaltung von Rechtsvorschriften ebenso wie die Maßnahmen im Vorfeld dazu, durch die das rechtmäßige Verhalten von Unternehmensangehörigen sichergestellt und Gesetzesverstöße aktiv verhindert werden sollen.
Die Schaffung eines Compliance-Systems ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung und für jede Gesellschaft viel mehr als nur eine Unternehmensleitlinie und Möglichkeit, mit einem positiven und regeltreuen Unternehmensimage am Markt zu werben. Ein Compliance-System ist für die Gesellschaft vielmehr auch eine wirksame Absicherung gegen ein Fehlverhalten ihrer geschäftsführenden Organe wie das Urteil des OLG Hamm gezeigt hat: denn bei Verstößen gegen Compliance-Richtlinien kann der Geschäftsführer nämlich nicht nur als Gesellschaftsorgan abberufen werden (was, wenn es nicht in der Satzung explizit anders geregelt ist, ohnehin jederzeit möglich ist), sondern auch das Dienstverhältnis kann (zu Recht) mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden.
Ob eine Gesellschaft ein Compliance-System errichtet, liegt keineswegs im Belieben ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer. Vielmehr kann – jedenfalls bei Aktiengesellschaften und GmbHs und je nach Art, Größe und Organisation des Unternehmens – die sog. Legalitätspflicht die Geschäftsführer und Vorstände zur Einrichtung und Überprüfung eines Compliance-Systems verpflichten. Das Unterlassen der Einrichtung ist sogar bußgeldbewehrt (§ 130 OWiG).
Dementsprechend gilt für Gesellschafter und Geschäftsführer von Gesellschaften jeder Größe gleichermaßen, dass sie sich aktiv mit der Frage "Compliance" befassen und prüfen sollten, ob und wie in ihrem Unternehmen die Umsetzung eines Compliance-Systems erfolgen kann. Wenn ein Compliance-System eingerichtet wird, sollte dies unbedingt den Besonderheiten des betroffenen Unternehmens Rechnung tragen (z.B. einer aktiven Tätigkeit in Ländern, in denen Korruption verbreitet ist). Zuletzt sind insbesondere zur Vermeidung ihrer eigenen Haftung die geschäftsführenden Organe, aber ggf. darüber hinaus auch beaufsichtigende Organe (z.B. Aufsichtsräte oder Beiräte), dazu verpflichtet, auf die Einhaltung der Compliance-Vorschriften zu beachten und zu kontrollieren (z.B. durch stichprobenartige Überprüfungen eines eingerichteten Vier-Augen-Prinzips).