Leitsatz
In der Entscheidung des OLG Zweibrücken ging es im Rahmen der Überprüfung der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts maßgeblich um die Frage, wann ein Anerkenntnis als "sofortiges" i.S.d. § 93 ZPO anzusehen ist, wenn das Gericht einen frühen ersten Termin bestimmt hat.
Sachverhalt
In einem Prozess vor dem AG war dem Beklagten zu 2) mit der Ladungsverfügung vom 22.05.2008 eine Klageerwiderungsfrist von zwei Wochen gesetzt worden. Nur einige Tage später - mit Schriftsatz vom 25.05.2007 - reagierten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) und teilten mit, der Verhandlungstermin werde von ihnen wahrgenommen werden. Mit weiterem, am 12.6.2007 bei Gericht eingegangenem Schreiben teilten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) mit, dass sie ihrer Partei angeraten hätten, die Klageforderung anzuerkennen. Ein Anerkenntnis ist in der mündlichen Verhandlung am darauf folgenden Tag auch abgegeben worden.
Im Hinblick auf das erfolgte Anerkenntnis hat das erstinstanzliche Gericht dem Beklagten zu 2) die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen hat er sofortige Beschwerde eingelegt, die erfolgreich war.
Entscheidung
Das OLG hat die Kostenentscheidung des AG abgeändert unter Hinweis darauf, dass der Beklagte zu 2) den mit der Klage geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt habe.
Wann nach der Bestimmung eines frühen ersten Termins ein Anerkenntnis als "sofortiges" i.S.d. § 93 ZPO zu beurteilen sei, hänge maßgeblich von dem prozessualen Verhalten des Beklagten selbst ab. Gebe er durch sein Verhalten zu erkennen, dass er dem Klagebegehren entgegentrete, sei sein später erklärtes Anerkenntnis kein sofortiges mehr (vgl. z.B. Baumbach/Hartmann, 55. Aufl., § 93 Rz 97).
Bei Bestimmung eines frühen ersten Termins könne die vom Gericht bestimmte Klageerwiderungsfrist im Einzelfall zu kurz bemessen sein, um dem Beklagten hinreichend Gelegenheit zu geben, sich über sein Vorgehen im Prozess im Klaren zu werden. Diese Überlegung werde gestützt durch die Regelung in § 275 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht im Termin nochmals eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen könne, wenn der Beklagte noch "nicht ausreichend auf die Klage erwidert habe".
Jedenfalls rechtfertigten die vom AG für seine Auffassung angeführten Zitate die von ihm getroffene Grundsatzentscheidung nicht. Im Hinblick auf die Chronologie der Ereignisse im vorliegenden Fall sei das Anerkenntnis des Beklagten zu 2) noch als "sofortig" i.S.d. § 93 ZPO zu beurteilen. Die angefochtene Entscheidung sei daher entsprechend zu ändern.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.07.2007, 4 W 61/07