2.1 Standortbezogene Prüfungen des MD (Abs. 1)
Rz. 7
Der MD ist zu standortbezogenen Prüfungen in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108) berechtigt und verpflichtet (Satz 1). Grundlage ist jeweils ein Prüfauftrag durch eine dazu befugte Stelle. Die gebündelten Prüfungen erstrecken sich wesentlich auf Strukturen und weitere Anforderungen an die Krankenhausstandorte und sorgen dort für eine bessere Integration und Vereinheitlichung. Der MD stellt dafür eine angemessene ärztliche oder pflegerische Qualifikation seiner Prüfer sicher (BT-Drs. 20/11854 S. 168).
Rz. 8
Die Prüfungen richten sich auf
- die nach § 135e Abs. 2 Satz 2 maßgeblichen bundeseinheitlichen Qualitätskriterien (Qualitätskriterien von Leistungsgruppen, die insbesondere die Strukturqualität in Krankenhäusern sichern; Nr. 1),
- Strukturmerkmale, die sich nach § 301 Abs. 2 aus dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) für einzelne Kodes ergeben (Prüfungen nach § 275d a. F.; Nr. 2),
- die Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b, 136 bis 136c einschließlich der Richtigkeit der von den Krankenhäusern im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung vorzunehmenden Dokumentation (einschließlich der Qualitätskontrollen nach § 275a a. F.; Nr. 3) und
- die von den Ländern nach deren Recht vorgesehenen Qualitätsanforderungen (Prüfung nach § 275a Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 4 a. F.).
Das Nähere zu den Prüfungen nach Nr. 1 und 2 wird in der Richtlinie nach § 283 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 festgelegt. Die bereits bestehende Richtlinie "Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V in Verbindung mit § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V (StrOPS-RL)" ist insoweit um das Nähere zu den künftigen Prüfungen zur Einhaltung der Qualitätskriterien nach § 135e zu ergänzen (BT-Drs. 20/11854 S. 169). Die Festlegungen für die Prüfungen nach Nr. 3 und 4 ergeben sich aus der Richtlinie nach § 137 Abs. 3.
Rz. 9
Die Prüfungen sind aufwandsarm zu gestalten (= mit möglichst geringem Aufwand für alle Beteiligten; Satz 2). Sie erfolgen
- im schriftlichen Verfahren,
- als Prüfungen vor Ort oder
- im gemischten Verfahren (sowohl schriftlich als auch vor Ort)
(Satz 3). Vorrangig ist das schriftliche Verfahren aufgrund vorliegender Daten, Nachweise, Unterlagen und Auskünfte der Krankenhäuser zu wählen. Lediglich in den Fällen, in denen eine Prüfung vor Ort erforderlich ist, etwa weil noch keine Auskünfte, Nachweise, Unterlagen und Daten aus anderen Prüfungen vorliegen oder im Rahmen einer Akten- oder Dokumentenprüfung kein abschließend klares Prüfergebnis abgeleitet werden kann, soll der MD auch vor Ort in den Krankenhäusern prüfen (BT-Drs. 20/11854 S. 169). Es liegt im Ermessen des MD, eine Dokumentenprüfung mit einer Vor-Ort-Prüfung zu verbinden.
Rz. 10
Entscheidet sich der MD für eine Prüfung vor Ort, hat er diese beim Krankenhaus anzumelden (Satz 4). Das ist auch in den Fällen nach Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 der Regelfall (Satz 5). Der MD kann aber nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Anmeldung verzichten, wenn Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine Prüfung nach Anmeldung den Erfolg der Prüfung gefährden würde.
Rz. 11
Der MD führt die Prüfungen soweit möglich einheitlich und aufeinander abgestimmt durch und verwendet Nachweise und Erkenntnisse aus anderen Prüfungen nach Satz 1 oder aus früheren Prüfungen nach den §§ 275a a. F. und 275d a. F. wechselseitig (Satz 6). Zum Zweck der Vereinheitlichung der Prüfungen sollen die jeweiligen Verfahren und Durchführungsbestimmungen, etwa hinsichtlich der konkreten Prüfabläufe, Kommunikationsformen und Prüffristen etc., soweit möglich angeglichen werden (BT-Drs. 20/11854 S. 169). Wenn beispielsweise in einem Jahr sowohl eine Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 als auch nach Satz 1 Nr. 2 notwendig ist, sollen diese Prüfungen durch den MD in einem Prüfvorgang durchgeführt werden. Die Vorgabe zur Sicherstellung möglichst einheitlicher Prüfungen bezieht sich bei den Prüfungen nach Satz 1 Nr. 1 ausschließlich auf Verfahrensfestlegungen. Rechtsverbindliche Konkretisierungen oder Auslegungen des MD zu den Qualitätskriterien für die jeweiligen Leistungsgruppen sind nicht möglich. Insbesondere zur Vermeidung von Doppelprüfungen hat der MD ferner Erkenntnisse aus anderen Prüfungen auch nach altem Recht nach diesem Absatz wechselseitig zu berücksichtigen und zu verwenden. Unterlagen zur Überprüfung desselben Sachverhalts sind nicht mehrfach anzufordern. Dies gilt auch, wenn sich eine Prüfung auf verschiedene Leistungsgruppen (in dem nach Satz 1 Nr. 1 genannten Fall) oder auf verschiedene Operationen- und Prozedurenschlüssel (in dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Fall) handelt. Unverändert gültige Nachweise aus einer vorangegangenen Prüfung sind zu nutzen. Soweit der MD also im Rahmen einer Prüfung feststellt bzw. Erkenntnisse erlangt, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen beispielsweise einer oder mehrerer Strukturanforderungen bereits im Rahmen einer anderen lau...