Rz. 9
Abs. 3 nennt die Leistungserbringer, die zur Erbringung einer Zweitmeinung berechtigt sind. Dies sind zunächst die nach § 95 Abs. 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer (zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen) sowie nach § 108 zugelassene Krankenhäuser, soweit sie die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festzulegenden Anforderungen nach Abs. 2 Satz 2 erfüllen. Die zugelassenen Krankenhäuser nehmen insoweit gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 13 an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Nach Abs. 3 Nr. 5 können auch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte wie ausschließlich privatärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte zur Erbringung einer Zweitmeinung berechtigt sein. Diese nehmen dann zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Insoweit besteht die Möglichkeit einer Ermächtigung nach § 31 Abs. 2 Ärzte-ZV i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 BMW-Ä für die Dauer der Teilnahme am Zweitmeinungsverfahren.
Rz. 10
Abs. 4 sieht vor, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften inhaltlich abgestimmt über Leistungserbringer, die für die Abgabe einer Zweitmeinung geeignet sind, informieren. Wie sich aus Abs. 5 Satz 1 ergibt, besteht dieses Informationsangebot den Versicherten gegenüber, um diesen eine Hilfestellung bei der Auswahl eines geeigneten Leistungserbringers für die Zweitmeinung zu geben. Aus der als "inhaltlich abgestimmt" vorgesehenen Informationsverpflichtung eine Art Zulassungsverfahren durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften abzuleiten (so Röhrig/Rompf/Schröder, GesR 2015, 455; a. A. zutreffend Knispel, NZS 2016, 175), dürfte zu weitgehend sein. Die Norm direkt gibt dafür nichts her. Nach der amtlichen Begründung (BT-Drs. 18/4095 S. 75) soll die geforderte inhaltliche Abstimmung auf möglichst widerspruchsfreie Informationen über die geeigneten Leistungserbringer hinwirken. Dies spricht schon nicht für ein Zulassungsverfahren. Im Übrigen hätte der Gesetzgeber ein solches auch in die Richtlinienkompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Abs. 2 aufnehmen können. Darüber hinaus spricht Abs. 3 als berechtigt zur Erbringung einer Zweitmeinung alle dort Genannten an, soweit sie die Anforderungen nach Abs. 2 Satz 2 erfüllen, ohne dies von einer inhaltlichen Abstimmung nach Maßgabe von Abs. 4 abhängig zu machen. Vor diesem Hintergrund dürfte auch die Eignung der Norm im Sinne einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes in Form einer Zulassung zur Erbringung der Zweitmeinung zu verneinen sein.
Rz. 11
Gesetzlich ausgeschlossen zur Erbringung der Zweitmeinung sind allerdings nach Abs. 1 Satz 2 der Arzt und die Einrichtung, die den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden soll.