2.1 Individueller Beratungsanspruch (Abs. 1 Satz 1 bis 4)
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 eröffnet den Versicherten gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung. Grundlegend ist dabei zu gewährleisten, dass alle Versicherten ausreichende Informationen über die Hilfen und Versorgungsangebote erhalten, die sie für ihre letzte Lebensphase wünschen und benötigen. Den Versicherten ist auch eine Übersicht der Ansprechpartner der regional verfügbaren Beratungs- und Versorgungsangebote zur Verfügung zu stellen (Satz 2). Regional verfügbare Anbieter und Ansprechpartner sind insbesondere Hausärzte und andere vertragsärztliche Leistungserbringer mit palliativ-medizinischer Qualifikation, Anbieter der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (z. B. SAPV-Teams), ambulante Hospizdienste und stationäre Hospize, Palliativ- und Hospizstationen in Krankenhäusern, palliativ spezialisierte Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen. Ferner sind auch außerhalb des Anwendungsbereichs des SGB V handelnde Akteure wie z. B. kommunale Servicestellen zu benennen. Die Krankenkassen sollen ferner über die von ihnen abgeschlossenen besonderen Verträge zur Palliativversorgung informieren (amtliche Begründung in BT-Drs. 18/5170 S. 26). Satz 3 verpflichtet die Krankenkassen ausdrücklich, bei Bedarf auch konkrete Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme und Leistungsinanspruchnahme zu geben und verlangt damit auch ein Tätigwerden für den Versicherten im konkreten Einzelfall (vgl. hierzu auch Satz 5). Gemäß Satz 4 soll die Hospiz- und Palliativberatung mit der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und andere bereits in Anspruch genommen Beratungsangebote abgestimmt werden.
2.2 Beteiligung anderer (Abs. 1 Satz 5 und 6)
Rz. 4
Sofern der/die Versicherte es wünscht, sollen auch Angehörige und andere Vertrauenspersonen an der Beratung beteiligt werden (Satz 5). Nach Satz 6 hat die Krankenkasse im Auftrag des Versicherten die übrigen Leistungserbringer (z. B. die behandelnden Ärzte oder versorgenden Krankenhäuser) und Einrichtungen (Pflegeeinrichtungen) über die wesentlichen Beratungsinhalte und Hilfestellungen zu informieren. Alternativ ist dem Versicherten zu diesem Zweck ein entsprechendes Begleitschreiben auszuhändigen, sofern er dieses wünscht.
2.3 Datenschutz (Abs. 1 Satz 7 und 8)
Rz. 5
Da die Inanspruchnahme des Leistungsangebots freiwillig ist, darf die Krankenkasse personenbezogene Daten nur in dem Umfang verarbeiten, wie dies für die individuelle Beratung und Hilfestellung im konkreten Fall erforderlich ist. Die für die Durchführung der jeweiligen Maßnahme erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen zudem nur dann von der Krankenkasse erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn eine Einwilligung des Versicherten auf der Grundlage einer umfassenden Information durch die Krankenkasse vorliegt. Diese Einwilligung und die vorherige Information haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen (Satz 7). Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden (ursprünglich Satz 8 - aufgehoben). Nach geltendem Recht ergibt sich das Widerrufsrecht unmittelbar aus Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679. Im Fall des Widerrufs sind gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 die gespeicherten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.
2.4 Übertragung von Aufgaben (Abs. 1 Satz 9)
Rz. 6
Nach Abs. 1 Satz 9 dürfen die Krankenkassen ihre Aufgabe an andere Krankenkassen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen. Grundsätzlich hat die Krankenkasse des Versicherten die Aufgaben nach Abs. 1 selbst wahrzunehmen. Wenn jedoch die Aufgabenwahrnehmung durch eine andere Stelle wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigt werden, kann die Krankenkasse diese Aufgabe auch an andere Krankenkasse, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen. Eine Übertragung an private Dritte ist ausgeschlossen (amtliche Begründung in BT-Drs. 18/5170 S. 26).
2.5 Information über persönliche Vorsorge (Abs. 2)
Rz. 7
Abs. 2 ist erst durch Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschluss) in den Gesetzentwurf eingefügt worden und unverändert so Gesetz geworden. Angesichts der Bedeutung persönlicher Vorsorgeentscheidungen für die selbstbestimmte Lebensführung in der letzten Lebensphase sollten die Versicherten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers einen entsprechenden (allgemeinen) Anspruch auf Beratung durch die Krankenkassen bekommen (amtliche Begründung in BT-Drs. 18/6585 S. 29). Der Anspruch beinhaltet die Aushändigung von Informationsmaterial über die Möglichkeiten persönlicher Vorsorge wie z. B. zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Dieses Informationsangebot hat dabei nicht patientenindividuell, sondern in allgemeiner Form zu erfolgen, was angesichts der Ermöglichung einer freien Entscheidung des Versicherten über die persönliche Vorsorge auch sinnvoll ist. Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder ein entsprechendes Versorgungsmanagement sind damit nicht verbunden. Nach Satz 2 hat der Spitzenverband Bund der Kr...