Rz. 5
Die Beleihung ist nach Abs. 2 Satz 1 zu befristen, soll allerdings 5 Jahre nicht unterschreiten und kann (Satz 2) verlängert werden. Die Befristung schafft so ein Entscheidungsspielraum für das BMG, um auf die Errichtung eines funktionsfähigen, effizienten und sicheren Registers hinzuwirken. Der vorgegebene Mindestzeitraum von 5 Jahren stellt nach Auffassung des Gesetzgebers unter Berücksichtigung des zu erwartenden Zeitaufwandes für die fachliche und technische Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen und der Planungssicherheit für den Beliehenen für den Aufbau bzw. Ausbau und den Betrieb eine Untergrenze für den Zeitraum der Beleihung dar (so BT-Drs. 19/14867 S. 92). Nach Satz 3 kann allerdings das BMG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Beleihung vor Ablauf der Frist beenden. Ein wichtiger Grund dürfte anzunehmen sein, wenn die in Abs. 2 beschriebenen personellen, organisatorischen oder technischen Voraussetzungen prognostisch erkennbar im Mindestzeitraum nicht erfüllt werden. Unabhängig davon kann das BMG die Beleihung jederzeit beenden, wenn die Voraussetzungen der Beleihung zum Zeitpunkt der Beleihung nicht vorgelegen haben oder nach dem Zeitpunkt der Beleihung entfallen sind.
Rz. 6
Das Gesetz spricht terminologisch unscharf von einer "Beendigung" der Beleihung. Da die Beleihung ein Verwaltungsakt ist, kommt so ohne weiteres eine "Beendigung" nicht in Betracht, es sei denn, man würde in § 31c Abs. 3 Satz 3 und 4 spezialgesetzliche Aufhebungsregeln sehen. Dagegen spricht allerdings, dass mit dem Institut der Beleihung ein Regelungsinstrument gewählt wurde, auf das das Verwaltungsverfahrensgesetz ohne Weiteres Anwendung findet. Auch die amtliche Begründung geht davon aus, dass ein etwaiger Widerruf oder eine Rücknahme sich nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes regelt (BT-Drs. 19/14867 S. 91).
Rz. 7
Für die Beendigung vor Ablauf der Frist nach Abs. 3 Satz 1 und 2 ist § 43 VwVfG zu beachten. Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Insofern kommt hier lediglich die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG oder der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nach § 49 VwVfG in Betracht. War die Beleihung bereits zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung rechtswidrig, kommt § 48 VwVfG zur Anwendung. Da die rechtswidrige Beleihung ein begünstigender Verwaltungsakt ist, weil er für die beliehene juristische Person ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet hat, kann er gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 zurückgenommen werden. Danach kommt eine Rücknahme dann nicht in Betracht, wenn das Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsaktes unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dies wird allerdings angesichts des überragenden Interesses an der ordnungsgemäßen Funktion der Referenzdatenbank im Hinblick auf die Arzneimitteltherapiesicherheit im Regelfall zu verneinen sein. Wird die anfangs rechtmäßige Beleihung später durch Änderung der Sach- und/oder Rechtslage rechtswidrig, käme von der Terminologie her § 49 VwVfG zur Anwendung. Allerdings wendet die Rechtsprechung § 48 Abs. 1 VwVfG auch auf nachträglich rechtswidrig gewordene Dauerverwaltungsakte an (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 16.7.2009, 2 C 43/08 Rz. 12; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 48 Rz. 53 m. w. N.).
Rz. 8
Für die Beendigung nach Maßgabe von Abs. 3 Satz 3 ist ebenfalls zu differenzieren. Haben die Voraussetzungen der Beleihung zum Zeitpunkt der Beleihung nicht vorgelegen (Nr. 1), ist der Verwaltungsakt von Anfang rechtswidrig. Sind sie nach dem Zeitpunkt der Beleihung entfallen (Nr. 2), ist der Verwaltungsakt nachträglich rechtswidrig geworden. Da es sich bei der Beleihung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, kommt es auch hier in beiden Fällen zur Anwendung von § 48 VwVfG und damit terminologisch zur Rücknahme des Verwaltungsaktes.