2.1 Förderung eines Netzwerkkoordinators (Abs. 1)
Rz. 4
Nach Abs. 1 Satz 1 fördern die Landesverbände der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich durch einen Zuschuss die Koordination der Aktivitäten in einem regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch einen Netzwerkkoordinator (kritisch zur Finanzierungspflicht mit Rücksicht auf Art. 87 Abs. 2 GG Matthäus, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 39d Rz. 12). Damit wird der Zweck verfolgt, die Netzwerkarbeit in einer Region zu konzentrieren. Grundsätzlich ist in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt ein Netzwerk zu fördern. Nach Abs. 1 Satz 2 kann jedoch insbesondere in Ballungsräumen oder großen Flächenkreisen nach in den Förderrichtlinien nach Abs. 3 festzulegenden Kriterien die Koordination durch einen Netzwerkkoordinator in mehreren regionalen Hospiz- und palliativen Netzwerken für verschiedene Teile des Kreises oder der kreisfreien Stadt gefördert werden. Abs. 1 Satz 3 macht die Förderung von der Bedingung abhängig, dass der Kreis oder die kreisfreie Stadt an der Finanzierung der Netzwerk Koordination in jeweils gleicher Höhe wie die Landesverbände der Krankenkassen und den Ersatzkassen beteiligt sind.
Rz. 5
Je Kalenderjahr und Netzwerk beträgt die von der GKV zu erbringende Fördersumme max. 15.000,00 EUR für Personal- und Sachkosten des Netzwerkkoordinators (Abs. 1 Satz 4). Aufgrund der paritätischen Finanzierung steht damit je Förderfall ein Betrag von 30.000,00 EUR zur Verfügung. Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung erhöht sich das Fördervolumen um den Betrag dieser Beteiligung (Abs. 1 Satz 6). Seitens der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen werden die Fördermittel durch eine Umlage entsprechend dem Anteil der eigenen Mitglieder an der Gesamtzahl der Mitglieder aller Krankenkassen im jeweiligen Bundesland erhoben. Die Ausgabe erfolgt im Benehmen mit den für Gesundheit und Pflege jeweils zuständigen obersten Landesbehörden (Abs. 1 Satz 5). Der Kritik an der als nicht ausreichend angesehenen Höhe der Förderung hat die Bundesregierung entgegengehalten, dass keine Vollfinanzierung, sondern nur eine Förderung durch einen Zuschuss beabsichtigt sei (BT-Drs. 19/26822 S. 1).
2.2 Aufgaben des Netzwerkkoordinators (Abs. 2)
Rz. 6
In einem nicht abschließenden Katalog definiert Abs. 2 die Aufgaben des zu fördernden Netzwerkskoordinators. Diese orientieren sich am Ziel der Förderung für die Personal- und Sachkosten im Aufbau und der Unterstützung einer sich stetig weiter zu entwickelnden Netzwerkstruktur unter Einbeziehung bereits bestehender Versorgungsstrukturen. Unter anderem sollen Kommunikation und Abstimmung der Aktivitäten der einzelnen Akteure sowie ehrenamtliches Engagement gefördert und gemeinsame Ziele definiert werden. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Aufgabe eines Netzwerkkoordinators sowohl von den Kommunen, selbstständigen Einrichtungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften) oder unmittelbar am Leistungsgeschehen Beteiligten (z. B. SAPV-Teams, auf Palliativversorgung spezialisierte Ärztinnen und Ärzte, Hospizdienste) wahrgenommen werden kann (BT-Drs. 19/26882 S. 69). Die konkrete Förderungsleistung erfolgt auf Landesebene durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Aufgabe des Netzwerkes ist ausdrücklich nicht die Betreuung und Organisation des einzelnen Versorgungsfalls (sog. case management). Dies erfolgt vielmehr mit entsprechender Vergütung durch die verantwortlichen Leistungserbringer in der GKV.
2.3 Förderrichtlinie (Abs. 3 Satz 1 und 2)
Rz. 7
Der Verpflichtung aus Abs. 3 Satz 1 und 2 zur Schaffung einer Förderrichtlinie ist der GKV-Spitzenverband in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie unter Beteiligung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung, der kommunalen Spitzenverbände und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung nachgekommen. Die Förderrichtlinie vom 31.3.2022 ist am 6.4.2022 veröffentlicht worden (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hospiz_palliativversorgung/2022-04-01_HP-Netzwerke_Foerderrichtlinie_39d_SGB_V.pdf, zuletzt abgerufen am 4.5.2022). Die Richtlinie definiert unter anderem in § 3 die Fördervoraussetzungen sowie in § 4 Förderart und Fördervolumen. Nach § 4 Abs. 2 informiert der PKV-Verband den GKV-Spitzenverband jeweils bis zum 31. Juli eines Jahres darüber, ob sich die PKV-Unternehmen an der regionalen Förderung der Netzwerkkoordination im Folgejahr beteiligen. § 5 beschreibt die förderfähigen Sach- und Personalkosten, § 6 erläutert die Antragstellung und das Verfahren. § 7 trifft eine Regelung zur Festsetzung und Bewilligung der Fördermittel, § 8 beschreibt ein Verwendungsnachweisverfahren. Die Richtlinie ist am 1.4.2022 termingerecht in Kraft getreten.
2.4 Berichtspflicht (Abs. 3 Satz 3 und 4)
Rz. 8
Gemäß Abs. 3 Satz 3 ist der GKV-Spitzenverband verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31.3.2025 einen Bericht über die Entwicklung der Netzwerkstrukturen und die geleistete Förderung vorzulegen, um die Auswirkungen der Förderung ...