Rz. 25
Die gemeinsame Schiedsstelle wird nach Abs. 5 vom GKV-Spitzenverband und den für die wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene gebildet. Maßgebliche Spitzenorganisationen in diesem Sinne sind der Bundesverband der Arzneimittelhersteller e. V. (B.A.H), der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI), Pro Generika e. V. und der Verband forschender Arzneimittelhersteller e. V. (vfa), die untereinander in Konkurrenz stehen. Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern und jeweils zwei Vertretern der Vertragsparteien nach Abs. 1, also des GKV-Spitzenverbandes und der pharmazeutischen Unternehmer. Für die pharmazeutischen Unternehmer sollten möglichst Vertreter des durch den Schiedsspruch betroffenen Unternehmers mitwirken. Dafür spricht im Übrigen auch, dass nach der geltenden Schiedsstellenverordnung die Amtsdauer dieser Beisitzer mit dem Schiedsspruch endet. Der an der Verhandlung über den Erstattungsbetrag teilnehmende Vertreter der Krankenkassen ist kein Mitglied der gemeinsamen Schiedsstelle. Dies wird auch daran deutlich, dass in Abs. 5 Satz 2 zwischen "Mitgliedern" der Schiedsstelle und "Vertretern" der Vertragsparteien unterschieden wird.
Rz. 26
Über den Vorsitzenden und die 2 weiteren unparteiischen Mitglieder sollen sich die Verbände nach Abs. 5 Satz 1, mithin der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, einigen. Gibt es keine Einigung, erfolgt in Anlehnung an § 89 Abs. 6 die Bestellung der Unparteiischen und deren Stellvertreter durch das BMG als zuständige Aufsichtsbehörde des GKV-Spitzenverbandes. Die Amtsdauer beträgt in diesem Fall 4 Jahre, was zugleich den Druck auf die Verbände erhöhen dürfte, sich zu einigen. Die Ersatzvornahme durch das BMG war im Übrigen mit Wirkung zum 11.5.2019 mit dem Ziel eingeführt worden, das Schiedswesen in der gesetzlichen Krankenversicherung weitestgehend zu vereinheitlichen, sodass das bisherige Losverfahren abgeschafft worden ist.
Mit ihrer gemeinsamen Pressemitteilung vom 18.5.2011 hatten die Verbände nach Satz 1 bekannt gegeben, dass sie sich einvernehmlich auf die Besetzung der Schiedsstelle nach Abs. 5 geeinigt haben. Die personelle Besetzung der Schiedsstelle war auch dem BMG mitgeteilt worden.
Rz. 26a
Mit Wirkung zum 11.5.2019 ist durch Abs. 5 Satz 3 dem BMG das Recht zugebilligt worden, an der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle teilzunehmen. Es handelt sich um eine Kannbestimmung, sodass das BMG selbst über seine Teilnahme entscheidet. Die Entscheidung für eine Teilnahme setzt aber voraus, dass die Geschäftsstelle der Schiedsstelle das BMG rechtzeitig über den Sitzungstermin und über den zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt informiert. Die Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle ist nach der Gesetzesbegründung vor dem Hintergrund erfolgt, dass die bisherige Erfahrung gezeigt habe, dass die eigentliche Konfliktlösung erst in der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle erfolgt, während in den mündlichen Verhandlungen lediglich die Ausgangspositionen der Parteien dargestellt werden. Mit der Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung erhält das BMG aber kein Stimmrecht.
Rz. 27
Abs. 5 Satz 4 sieht im Übrigen vor, dass auch die Patientenorganisationen nach § 140f an den Sitzungen der Schiedsstelle mit beratender Stimme teilnehmen können. "Können" heißt nicht "müssen", sodass die Patientenorganisationen selbst entscheiden, ob sie an den Sitzungen teilnehmen wollen. Voraussetzung ist auch hier, dass sie von der Geschäftsstelle der Schiedsstelle rechtzeitig über die Sitzungstermine informiert werden. Die Teilnahme der Patientenorganisationen geht auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) zurück, weil über die Einbindung der Patientenorganisationen die Ausgewogenheit und die Akzeptanz des Schiedsspruchs erhöht werden sollen. Dieses Beratungsrecht der Patientenorganisationen ergibt sich unmittelbar aus der Vorschrift, ist allerdings in der Aufgabenbeschreibung des § 140f nicht enthalten.
Rz. 28
Die Schiedsstelle gibt sich nach Abs. 6 eine Geschäftsordnung, über die die unparteiischen Mitglieder im Benehmen mit den Verbänden nach Abs. 5 Satz 1 entscheiden. Im "Benehmen" bedeutet, dass die Verbände, die die gemeinsame Schiedsstelle bilden, lediglich angehört werden, aber die Entscheidung über die Geschäftsordnung letztlich bei den unparteiischen Mitgliedern liegt. Nach Abs. 6 Satz 3 bedarf die Geschäftsordnung der Schiedsstelle der Genehmigung des BMG. Allerdings beinhaltet die nachstehende als Rechtsverordnung vom BMG mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Schiedsstellenverordnung verschiedene Elemente, die auch in einer Geschäftsordnung geregelt sein könnten. Da aber die Rechtsverordnung bei der rechtlichen Wertung einer internen Geschäftsordnung der Schiedsstelle vorgeht...