Rz. 2
Die Vorschrift regelt den Fortbestand einer Pflichtmitgliedschaft für solche Tatbestände, die nach der allgemeinen Vorschrift des § 190 oder wegen Wegfalls von Tatbestandsmerkmalen der Versicherungspflicht zu einer Beendigung der Pflichtmitgliedschaft führen würden. Die Regelung betrifft, wie auch die Vorgängervorschrift des § 311 RVO, im Wesentlichen die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhende Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und hat den Zweck, diesen Status der Versicherungspflicht zu erhalten, wenn vorübergehend kein Arbeitsentgeltanspruch besteht (Abs. 1 Nr. 1) oder infolge sonstiger nicht vertretbarer Gründe an die Stelle von Arbeitsentgelt eine Lohnersatzleistung oder sonstige Sozialleistung tritt (Abs. 1 Nr. 2, 2a und 3).
Rz. 3
Die Anwendung der Vorschrift selbst setzt daher voraus, dass die bestehende Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften enden würde. Nicht die Tatbestände des § 192 führen zur Anwendung der Vorschrift, sondern die sonst entfallende Versicherungspflicht wird (nur) bei den Tatbeständen des § 192 erhalten. Eine ausdrückliche kausale Verknüpfung zwischen den in der Vorschrift genannten Tatbeständen und dem vollständigen Tatbestand einer Versicherungspflicht für die Erhaltung der Pflichtmitgliedschaft besteht jedoch nicht. Die weniger als 30 Wochenstunden Beschäftigte bleibt aber auch dann versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, wenn sie daneben Elterngeld erhält oder ihre Vollzeitbeschäftigung auf weniger als 30 Wochenstunden reduziert; wobei nicht entscheidend ist, ob dies als Erziehungsurlaub oder durch Änderung des Arbeitsvertrages geregelt ist. Die versicherungspflichtige eingeschriebene Studentin bleibt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 versicherungspflichtig als Studentin, selbst wenn sie Elterngeld erhält und in einer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 versicherungsfreien Beschäftigung als Werkstudentin Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt.
Rz. 4
Ähnliche Regelungen über die Erhaltung einer Pflichtmitgliedschaft enthalten § 193 und Vorschriften in besonderen Gesetzen (vgl. Vorbem. zu §§ 249 bis 256). Auch § 7 Abs. 3 SGB IV enthält eine Regelung über den Fortbestand der Mitgliedschaft, indem für den Zeitraum von einem Monat das Beschäftigungsverhältnis und damit die darauf beruhende Versicherungspflicht trotz fehlendem Anspruch auf Arbeitsentgelt als fortbestehend gilt. Diese Regelung ist allerdings gegenüber § 192 Abs. 1 nachrangig, denn die Fiktion des fortbestehenden entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses gilt nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV dann nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird.
Rz. 4a
§ 192 gilt über § 49 Abs. 2 SGB XI auch für die Pflegeversicherung, wobei dieser Verweis eher überflüssig erscheint. Da nach § 20, § 49 Abs. 1 SGB XI die Pflegeversicherungspflicht und die daraus folgende Mitgliedschaft an die Krankenversicherungspflicht und die daraus folgende Mitgliedschaft anknüpfen, folgt aus der erhaltenen Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung zwingend auch die (fortbestehende) Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung.