0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung bei der kieferorthopädischen Behandlung neu bestimmt und eingegrenzt worden.
Abs. 2 wurde mehrfach geändert. Nach Satz 1 sind durch Art. 1 des 8. SGB V-ÄndG v. 28.10.1996 (BGBl. I S. 1559) zunächst die Sätze 2 bis 5 wegen der sog. Mehrkostenregelung eingeführt worden. Durch Art. 2 Nr. 6 des Beitragsentlastungsgesetzes (BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) ist wegen der Konkretisierung der Leistungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zur zahnärztlichen Leistung nach Satz 3 der nunmehrige Satz 4 eingefügt worden. Aus den Sätzen 4 und 5 wurden die Sätze 5 und 6. Die ursprünglich Satz 1 folgenden Sätze sind an das Ende des Abs. gerückt. Erneut neu gefasst wurde Abs. 2 durch das 9. SGB V-ÄndG v. 8.5.1998 (BGBl. I S. 907). Die Änderung ist lediglich redaktionell zu verstehen. Die ehemaligen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 8 und 9. Die Sätze 6 bis 9 sind nach Satz 3 eingefügt worden. Inhaltlich oder materiell-rechtlich hat dies allerdings keine Änderung zur Folge gehabt. Abs. 2 Satz 8 ist durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) neu gefasst worden.
Abs. 2 Satz 9 ist durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 29.12.1999 (BGBl. I S. 2626) vor dem Hintergrund der Ergänzung des § 30 Abs. 1 um einen Satz 5 sprachlich modifiziert worden.
Abs. 3 ist durch das Gesetz v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311) eingefügt worden.
Rz. 2
Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat Abs. 2 geändert und einen Abs. 4 angefügt.
Die Änderung in Abs. 2 Satz 1 in Form der Einfügung "sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden", entspricht dem geltenden Recht und erweitert den Leistungsanspruch nicht. Die Regelung trat am 1.1.2005 in Kraft (Art. 37 Abs. 8 GMG).
Die Änderung in Abs. 2 Satz 9, durch die die Wörter "Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen" durch die Wörter "Gemeinsamer Bundesausschuss" ersetzt werden, stellt eine Folgeänderung zu § 91 dar. Der Gemeinsame Bundesausschuss ersetzt die bisherigen Normsetzungsgremien und trifft alle versorgungsrelevanten Entscheidungen, die bisher diesen Ausschüssen oblagen.
Die Einfügung in Abs. 4 schafft die Grundlage für die ab 1.1.2004 (Art. 37 Abs. 1 GMG) zu entrichtende Praxisgebühr.
Rz. 2a
Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften v. 14.6.2007 (BGBl. I S. 1066) hat Abs. 4 Satz 2 geändert. Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, die versäumt worden war, nachdem § 23 Abs. 9 durch das GKV-WSG v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 aufgehoben und durch die eigenständige Regelung in § 20d ersetzt worden war.
Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) hat in Abs. 1 die Sätze 3 und 4 angefügt. Die Änderung ist zum 1.1.2012 in Kraft getreten.
Rz. 2b
Art. 3 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) hat in Abs. 4 Satz 2 die Wörter "§ 196 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte" durch die Angabe § 24d ersetzt. Dabei handelte es sich um die durch die Überführung der Vorschriften der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft aus der RVO in das SGB V notwendige Folgeänderung. Die Änderung hatte keine Auswirkungen darauf, dass die Versicherten für die Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers für Maßnahmen der Schwangerenvorsorge nach nunmehr § 24d keine Zuzahlung zu entrichten hatten.
Rz. 2c
Abs. 4 ist durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (AssPflStatRG) v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2013 aufgehoben worden. Damit ist die durch das GKV-Modernisierungsgesetz zum 1.1.2004 eingeführte Praxisgebühr wieder abgeschafft worden. Mit dieser Aufhebung will der Gesetzgeber zum einen Patientinnen und Patienten finanziell entlasten, darüber hinaus Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Notfallambulanzen von erheblichem bürokratischen Aufwand entlasten und zum anderen der Erkenntnis Rechnung tragen, dass die Praxisgebühr die Inanspruchnahme von Ärzten ab 2005 nicht signifikant gegenüber dem Niveau vor 2004 gesenkt hatte. Die Abschaffung der Praxisgebühr hat ab dem Jahr 2013 geschätzte jährliche Mehrausgaben von ca. 1,8 Mrd. EUR zur Folge. Die Bruttomehrausgaben von ca. 2 Mrd. EUR werden nach Meinung des Gesetzgebers in der gesetzlichen Krankenversicherung durch kompensierende Effekte in den noch verbleibenden Zuzahlungsbereichen der anderen Versorgungssektoren in einer ...