Rz. 13
Die Vorschrift entspricht grundsätzlich mit dem Anspruch auf die Versorgung mit Arzneimitteln als Konkretisierung und Teil der ärztlichen Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung dem früheren Recht des § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RVO. Hinzugekommen ist die Festbetragsregelung nach Abs. 2 i. V. m. § 35 (vgl. im Einzelnen die Komm. dort). An den Kosten der Arznei- oder Verbandmittel, für die ein Festbetrag nach § 35 nicht festgesetzt war, hatten sich Versicherte (über 18 Jahren) ab 1.1.1992 prozentual mit 15 % bis zu einem Höchstbetrag von 15,00 DM je Mittel am Preis zu beteiligen. Durch die Neuregelung des GSG (vgl. Rz. 1) wurde diese Unterscheidung zwischen zuzahlungsfreien Festbetragsmitteln und zuzahlungspflichtigen sonstigen Arznei- und Verbandmitteln aufgehoben und eine einheitliche Zuzahlungsregelung für alle verordnungsfähigen Arznei- und Verbandmittel eingeführt. Außerdem war eine listenmäßige Erfassung der verordnungsfähigen Arzneimittel nach Maßgabe des § 34a vorgesehen. Diese Regelung wurde hingegen durch das 5. SGB V-ÄndG mit Wirkung zum 1.1.1996 wieder beseitigt. Das GKV-GRG 2000 v. 22.12.1999 schuf mit § 33a erneut eine Rechtsgrundlage zur listenmäßigen Erfassung der verordnungsfähigen Arzneimittel durch Rechtsverordnung (Positivliste). Zum Erlass der Rechtsverordnung kam es hingegen nicht, da § 33a durch das GMG ersatzlos gestrichen wurde.
Rz. 13a
Die Ausgabenentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist wesentlich durch überproportionale Zuwächse im Bereich der Arzneimittelversorgung bedingt (vgl. BT-Drs. 15/28 S. 11). Abgesehen vom Jahr 2004 sind die Kosten für die Ausgaben von Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung kontinuierlich gestiegen, und dies trotz verschiedener Versuche des Gesetzgebers, diese einzudämmen (vgl. eingehend Schmidt, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 31 Rz. 31 ff.). Hierzu gehören insbesondere die Festbetragsregelung in § 35, die durch das die GMG v. 14.11.2003 weiterentwickelt wurde, die Ausschlussregelungen, die das GMG in Abs. 1 verankerte, in dem der Leistungsanspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln beschränkt wurde, und insbesondere die Regelungen, die das am 1.5.2006 in Kraft getretene Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (vgl. Rz. 13) einführte. Letzteres führte u. a. zum Ausschluss von Naturalrabatten an Apotheken durch die Neufassung des § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz, den Ausschluss von Preiserhöhungen bis zum 31.3.2008 (§ 130a Abs. 3b), die Einführung eines 10-prozentigen Abschlags auf die Generika-Herstellerpreise (§ 130a Abs. 3b) sowie die Befugnis des GBA, Arzneimittel auszuschließen sowie Therapiehinweise außerhalb von Preisvergleichslisten zu geben (§ 92 Abs. 1 und 2). Trotz zahlreicher weitere gesetzlicher Eingriffe steigen die Ausgaben für Arzneimittel (Apotheken, Versandhandel und Sonstige) kontinuierlich weiter. So wuchsen die Ausgaben für Arzneimittel von 38,7 Mrd. EUR im Jahr 2018 auf zuletzt 48,4 Mrd. EUR im Jahr 2022 (https://www.gkv-spitzenverband.de/service/zahlen_und_grafiken/gkv_kennzahlen/gkv_kennzahlen.jsp).