Rz. 13
Von den "allgemeinen" Hilfsmitteln sind die Pflegehilfsmittel zu unterscheiden. Auf diese besteht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ein Versorgungsanspruch gegen die Pflegekasse, wenn die Mittel zur Erleichterung der Pflege oder der Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind allerdings vorrangig (§ 40 Abs. 1 Satz 1 2. HS SGB XI). Dies gilt selbst dann, wenn das Mittel auch die Pflege erleichtert. Dient das Hilfsmittel hingegen allein der Erleichterung der Pflege, besteht die Leistungspflicht der Pflegekasse (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr. 13). Pflegehilfsmittel können grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichen Umfeld erforderlich sind (vgl. hierzu eingehend: BSG, SozR 3-3300 § 40 Nr. 1). Bezüglich eines Pflegehilfsmittelverzeichnisses vgl. im Übrigen die Komm. zu § 78 SGB XI.
Rz. 14
Bei der vollstationären Pflege hat der Träger des Heimes alle die Hilfsmittel zu Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der üblichen Maßnahmen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sind. Die Krankenkasse bleibt zuständig für diejenigen Hilfsmittel, die der Durchführung der Behandlungspflege dienen. Der Träger des Heimes hat alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur sachgerechten Durchführung der in dem Heim anfallenden Pflegeleistungen erforderlich sind ("Heimsphäre" der vollstationären Pflege). Die anfänglich missverständliche Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil v. 10.2.2000, B 3 KR 26/99 R) hat das BSG mittlerweile präzisiert. Soweit das BSG im Hinblick auf die dem Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittel im Urteil v. 10.2.2000 (B 3 KR 26/99 R, sog. Rollstuhl-Urteil) besonders herausgestellt hatte, dass sich die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auch bei Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen auf individuell angepasste Hilfsmittel erstreckt, die ihrer Natur nach nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z.B Brillen, Hörgeräte, Prothesen), durfte daraus nicht der Schluss gezogen werden, nicht individuell anzupassende Hilfsmittel müssten bei Verwendung innerhalb eines Pflegeheims stets vom Heimträger gestellt werden. Der Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel ist nämlich nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil das Hilfsmittel bei ständigem Aufenthalt in einem Pflegeheim begehrt wird. Das BSG hat zu diesem Problem in den Urteilen zur Versorgung von Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen mit Rollstühlen (Urteile v. 10.2.2000, a. a. O.), Ernährungspumpen (Urteile v. 6.6.2002, vgl. z. B. B 3 KR 67/01 R) und Wechseldruckmatratzen (Urteile v. 24.9.2002, vgl. z. B. B 3 KR 15/02 R) klargestellt, dass die Pflicht der Krankenkasse zur Leistung von Hilfsmitteln, die der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich dienen, entgegen dem früheren Recht grundsätzlich nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sich der Versicherte dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung aufhält.
Rz. 15
Die Leistungspflicht der Krankenkasse umfasst allerdings nicht alle Gegenstände, die – neben anderen Zwecken – auch dem Ausgleich einer Behinderung dienen. Andernfalls müsste auch typisches Inventar von Pflegeeinrichtungen als von der Krankenkasse zu leistendes Hilfsmittel angesehen werden. Besteht der Verwendungszweck eines Gegenstands ganz überwiegend darin, die Durchführung der Pflege zu ermöglichen oder zu erleichtern, so begründet allein die Tatsache, dass er auch dem Behinderungsausgleich dient, nicht die Leistungspflicht der Krankenkasse. Alle Maßnahmen, die der Grundpflege zuzuordnen sind, fallen demnach in die Zuständigkeit der Pflegeversicherung, auch soweit sie vorbeugenden Charakter haben. Dies wird für den Bereich der ambulanten Pflege etwa durch § 37 Abs. 2 Satz 4 SGB V klargestellt, der Grundpflege als Leistung der Krankenkasse nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit ausschließt. Wird das Hilfsmittel wie z. B. eine Dekubitus-Matratze allerdings im Zuge eines ärztlichen Behandlungskonzepts zur Behandlung von oder zur Nachsorge nach akuten Dekubitalgeschwüren eingesetzt, steht der Aspekt der Behandlungspflege im Vordergrund und begründet deshalb die Leistungspflicht der Krankenkasse (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2003, B 3 KR 30/02 – Toilettenrollstuhl).