Rz. 2
Der Gemeinsame Bundesausschuss wird nach Maßgabe des durch das GMG eingefügten § 139a verpflichtet, ein Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen einzurichten und dieses zu unterhalten. Ziel dieser Regelung ist es, den dynamischen Prozess der Fortentwicklung der medizinischen und pflegerischen Leistungen zu sichern und die kontinuierliche Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in eine qualitativ gesicherte Leistungserbringung zu gewährleisten. Die Aufgabe der unabhängigen wissenschaftlichen Bewertung des medizinischen Nutzens, der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen obliegt zukünftig dem Institut. Zur Sicherstellung dieser Aufgabenerfüllung ist es als fachlich unabhängige Institution zu bilden. Um diesem Institut in dem Umfang, in dem es die Aufgabenwahrnehmung erfordert, die notwendige Kompetenz wie beispielsweise die Requirierung von personellen und sächlichen Mitteln zu übertragen, ist eine Rechtsform zu wählen, die die Rechtsfähigkeit gewährleistet. Grundsätzlich ist der Gemeinsame Bundesausschuss frei, die Rechtsform des Instituts sowie die Art und Weise der dauerhaften Finanzierung festzulegen. Um dem vordringlichen Erfordernis einer Unabhängigkeit des Instituts zu entsprechen, ist es aus Sicht des Gesetzgebers jedoch zweckdienlich, das Institut von einer durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zu gründenden Stiftung des privaten Rechts errichten zu lassen (vgl. BT-Drs.15/1525 S. 127; s. im Übrigen die Komm. zu § 139a). Das Institut wurde im Jahre 2004 als Einrichtung der Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen gegründet. Seit seiner Gründung hat das Institut insgesamt 143 Aufträge erhalten. Davon hat der Gemeinsame Bundesausschuss 8 wieder zurückgenommen, 19 sind derzeit noch zurückgestellt. 77 Aufträge sind bereits abgeschlossen, weitere 39 Aufträge aktuell in Bearbeitung (Stand Februar 2011, www.iqwig.de).
Rz. 3
Das Institut soll Kosten-Nutzen-Bewertungen erarbeiten, die eine Aussage über den Beitrag neuer Arzneimittel zur Verbesserung der medizinischen Behandlung von Patienten beinhalten. Hierzu soll das Institut auch erarbeiten, für welche Patientengruppen ein neues Arzneimittel eine maßgebliche Verbesserung des Behandlungserfolgs erwarten lässt mit dem Ziel, dass diese Patienten das neue Arzneimittel erhalten sollen. Diese Abgrenzung soll auch Inhalt der Bewertungen des Instituts sein. Durch eine stärkere Ausrichtung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung an der Ergebnisqualität erwartet der Gesetzgeber die Schaffung von Anreizen dafür, dass die pharmazeutischen Unternehmen ihre Anstrengungen verstärkt auf echte Innovationen mit therapeutischem Mehrwert konzentrieren (amtl. Begr. des Entwurfs, BT-Drs. 15/1525 S. 88).