Rz. 1
§ 37 ist Folgenorm zu § 185 RVO. Abs. 2 ist durch das KOV-Anpassungsgesetz 1990 (BGBl. I S. 1211) rückwirkend zum 1.1.1990 geändert worden und hatte die Pflichtleistungen der Kasse erweitert. Durch das PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) ist Abs. 2 Satz 4 mit Wirkung zum 1.4.1995 als konkurrierende Vorschrift zu § 36 SGB XI hinzugekommen.
Rz. 2
Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat die Vorschrift wie folgt geändert:
In Abs. 2 Satz 1 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "der Anspruch umfasst auch das Anziehen und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2 auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berücksichtigen ist."
Folgender Satz wurde an das Ende des Abs. 2 angefügt: "Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach den Sätzen 1 bis 4 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird."
Abs. 5 ist angefügt worden.
Rz. 3
Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) hat mit Wirkung zum 1.4.2007 Abs. 1 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt. Aus den bisherigen Sätzen 2 bis 4 wurden die Sätze 3 bis 5. In Abs. 2 wurden die Sätze 1 und 2 neu gefasst und Satz 3 eingefügt. Die bisherigen Sätze 3 bis 5 wurden geändert. Abs. 6 wurde neu eingefügt.
Ein neuer Abs. 2 Satz 4 wurde mit Wirkung zum 30.6.2007 eingeführt durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften v. 14.6.2007 (BGBl. I S. 1066). Dadurch wurden die bisherigen Sätze 4 bis 6 zu den Sätzen 5 bis 7. Diese Änderung diente allerdings nur der Behebung eines redaktionellen Versehens. § 37 Abs. 2 Satz 2 war durch das GKV-WSG neu gefasst worden. Die Satzungsermächtigung zur Regelung der Erbringung von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sollte bestehen bleiben. Dies stellt die Änderung klar.
Rz. 3a
Das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz-und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz-und Palliativgesetz – HPG) v. 1.12.2015 (BGBl. I S. 2114) hat Abs. 2a mit Wirkung zum 8.12.2015 (Art. 5 Abs. 1) eingeführt. Die zeitgleich eingeführte § 27 Abs. 1 Satz 2 hat klargestellt, dass zur Krankenbehandlung auch die palliative Versorgung der Versicherten gehört. Der Leistungsanspruch im Rahmen der häuslichen Krankenpflege umfasst dementsprechend auch die ambulante Palliativversorgung.
Rz. 3b
Das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KSHG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) hat mit Wirkung zum 1.1.2016 (Art. 9 Abs. 1) durch Art. 6 Nr. 0. nach Abs. 1 einen Abs. 1a eingefügt. Damit wird ein Anspruch für Versicherte mit schweren Krankheiten geschaffen, die nicht mehr krankenhausbehandlungsbedürftig und nicht pflegebedürftig sind. Diesen Anspruch hat Art. 13 Nr. 2a des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 insofern begrenzt, als durch Änderung von Abs. 1a Satz 1 nur Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 anspruchsberechtigt sind. Gleichzeitig ist durch Art. 13 Nr. 2b in Abs. 2 Satz 8 angefügt worden, wonach Versicherte in stationären Einrichtungen i. S. d. § 43a SGB XI Leistungen der Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 erhalten, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert.
Rz. 3c
Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (2. Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 durch Art. 4 Nr. 3a in Abs. 2 Satz 1 die Erstreckung des Anspruchs auf verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen gestrichen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 SGB XII berücksichtigt ist. Durch die Änderung von Abs. 2 Satz 6 wurde der Ausschluss der Satzungsleistung Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung an die mit dem PSG II eingeführten Pflegegrade angepasst und auf Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 beschränkt. Abs. 6 Satz 2 wurde gestrichen
Rz. 3d
Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) hat mit Wirkung zum 11.4.2017 durch Art. 1 Nr. 3 Abs. 7 angefügt. Danach ist gemäß Abs. 7 Satz 1 der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt, in der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege das Nähere zur Versorgung von c...