Rz. 4
Die Vorschrift knüpft teilweise an Leistungen nach dem früheren Recht an (§ 184a Abs. 1, § 187 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO). Sie umfasst
- ambulante Rehabilitationsleistungen (Abs. 1), wenn die grundsätzlich in die Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6) eingeschlossenen sonstigen ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausreichen, und
- stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (Abs. 2), wenn ambulante Rehabilitationskuren nicht ausreichen.
Es handelt sich um Regelleistungen, welche die Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt (Abs. 3). Das der Krankenkasse bei Rehabilitationsleistungen bis 31.3.2007 eingeräumte Ermessen bezog sich nicht auf die Entscheidung über das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen (BSG, Urteil v. 25.3.2003, B 1 KR 33/01 R). Das GKV-WSG erklärt nunmehr mit Wirkung zum 1.4.2007 eindeutig die von den Krankenkassen zu erbringenden ambulanten und stationären Leistungen zu Pflichtleistungen. So beschreibt denn auch § 11 Abs. 2 als Leistungsart den Anspruch der Versicherten auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen nach § 40 sind für die Versicherten Sachleistungen, auf die hinsichtlich des "Ob" der Leistung kein Ermessen der Kasse, sondern bei Erfüllung der Voraussetzungen, also insbesondere bei der medizinischen Notwendigkeit, ein gerichtlich voll überprüfbarer Rechtsanspruch besteht.
Rz. 5
Die Norm ist nach Inkrafttreten des SGB IX vor dem Hintergrund der Zielsetzung des SGB IX als komplexer Regelung der Verwirklichung von Leistungen zur Teilhabe (vgl. § 7 Satz 1 SGB IX) zu sehen, die die notwendigen Sozialleistungen umfassen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung die Teilhabe behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen an den verschiedenen Lebensbereichen zu ermöglichen. Mit dieser Zielsetzung erfasst § 5 SGB IX Leistungen zur Teilhabe als
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
und schreibt in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX die Leistungen der Nr. 1 und 3 den gesetzlichen Krankenkassen zu. Dabei richten sich gemäß § 7 Satz 2 SGB IX die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (vgl. auch die Komm. zu § 40 Abs. 4). Der Begriff der Behinderung wird nunmehr in § 2 SGB IX definiert. Nach Abs. 1 sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Das Reha-AnglG, das lediglich allgemein gültige Verfahrensgrundsätze enthielt, ist mit dem Inkrafttreten des SGB IX aufgehoben worden. Im Gegensatz zum Reha-AnglG schafft das SGB IX unmittelbar geltendes Recht. Ziel ist die Wiedereingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft.
Rz. 6
Neben § 40 enthalten spezialgesetzliche Regelungen § 41 zur medizinischen Rehabilitation für Väter und Mütter, § 42 für die Belastungserprobung und Arbeitstherapie als Rehabilitationsleistung. § 43 begründet einen Anspruch für ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (vgl. die Komm. dort). Ferner werden gemäß § 60 Abs. 5 im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 Abs. 1 bis 3 SGB IX und § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX übernommen; auch kommt ein Anspruch auf Haushaltshilfe in Betracht (§ 44 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX und § 54 SGB IX). Bei stationärer Rehabilitation besteht letztlich ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 sowie auf Mitaufnahme einer Begleitperson nach § 11 Abs. 3.