Rz. 163
Die KVdS ist durch die Vollendung des 30. Lebensjahres (und war in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung zudem auch auf die Dauer von 14 Fachsemestern) mit einer Öffnungsklausel begrenzt. , Diese gilt auch dann, wenn während des Studiums die KVdS wegen der Vorrangigkeit der Familienversicherung nicht bestand oder durch eine vorrangige Versicherungspflicht (Abs. 7 Satz 1), Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 3) oder durch eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit (Abs. 5) ausgeschlossen war.
Rz. 164
Die bis zum 31.12.2019 geltenden beiden Grenzen bestanden unabhängig voneinander nebeneinander. Die Versicherungspflicht konnte daher auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres und vor Ablauf des 14. Fachsemesters enden. Welche Grenze galt und für die Öffnungsklausel zu prüfen war, hing entscheidend vom Alter bei Studienbeginn ab. Die zeitliche Grenze ist objektiv anzuwenden (BSG, Urteil v. 30.9.1992, 12 RK 40/91). Die typischen Missbrauchsfälle der Inanspruchnahme der KVdS durch Selbständige oder pensionierte Beamte, die durch die frühere Gesetzesfassung bedingt waren (vgl. z. B. BSG, Urteil v. 10.5.1990, 12 RK 52/88), sind durch den Ausschlusstatbestand der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit (Abs. 5) bzw. die Ausdehnung der Versicherungsfreiheit auf andere Tatbestände der Versicherungspflicht (§ 6 Abs. 3) beseitigt worden.
Rz. 165
Ob allerdings die Begrenzung der KVdS und der damit verbundene Krankenversicherungsschutz zu günstigen Beiträgen Einfluss auf die Dauer des Studiums nehmen kann, wie die Gesetzesbegründung annimmt (BT-Drs. 11/2237 S. 159), erscheint eher zweifelhaft. Die Dauer des Studiums wird primär durch die persönliche Lebensplanung, die Lebensverhältnisse und -umstände bestimmt und hängt nicht zuletzt auch von der Situation und Ausstattung der Hochschulen ab. Andererseits bietet die Öffnungsklausel durch die relativ unbestimmten Ausnahmen für Verlängerungsgründe den Studenten die Möglichkeit, eine Vielzahl von vermeintlichen Hinderungsgründen geltend zu machen (vgl. Schaller, ZfS 1990, 45), und den Krankenkassen die Möglichkeit, aus Wettbewerbsgründen und auch zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand durch Widerspruchs- und Klageverfahren, die Begrenzung großzügig zu handhaben. Dies gilt nunmehr umso mehr, als die Beiträge an den Gesundheitsfonds abzuführen sind (§ 271 i. V. m. § 252) und die Krankenkassen für die Versicherten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds erhalten (§ 266), sodass für diese kein eigenes wirtschaftliches Interesse an höheren Beitragseinnahmen besteht.
Rz. 166
Den Gesetzesmaterialien lassen sich Motive oder Gründe für die konkret vorgesehenen Lebensalters- und Semestergrenzen nicht entnehmen. Die Vorentwürfe zum Gesundheitsreformgesetz – GRG sahen noch eine Begrenzung auf 18 Studiensemester vor. Während die Vollendung des 30. Lebensjahres offenbar an die Altersgrenzenregelung für die Förderungsfähigkeit einer Studiumsaufnahme nach Vollendung des 30. Lebensjahres nach § 10 Abs. 3 BAföG angelehnt ist, gibt es für die Begrenzung auf 14 Fachsemester keine klar erkennbaren Gründe.
Rz. 167
Die KVdS endet entsprechend des ebenfalls zum 1.1.2020 durch das MDK-Reformgesetz geänderten § 190 Abs. 9Satz 1 Nr. 2 SGB V nicht mit der Vollendung des 30. Lebensjahres am Tag vor dem 30. Geburtstag, sondern erst mit dem Ablauf des Semesters, in dem die Studenten das 30. Lebensjahr vollendet haben, sofern keine Hinderungsgründe anzuerkennen sind (so auch Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs vom 20.3.2020 des GKV-Spitzenverbandes, Pkt. 5.2.1, S. 32). I.d.R. setzt sich die Versicherung dann als freiwillige Mitgliedschaft unter Anwendung des § 188 Abs. 4 SGB V fort.
Rz. 168
(unbesetzt)