(1) 1Die zentrale Einrichtung weist die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle unter Einhaltung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 durch Bescheid den dafür zugelassenen und annahmebereiten Abfallentsorgungsanlagen zu. 2Der entsorgungspflichtige Abfallbesitzer oder -erzeuger ist verpflichtet, gefährliche Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. 3Betreiber von Anlagen dürfen der Andienungspflicht unterliegende Abfälle nur annehmen, wenn sie von der zentralen Einrichtung zugewiesen sind.

 

(2) 1Voraussetzung der Zuweisung ist, daß die beabsichtigte Abfallentsorgung ordnungsgemäß ist und den Zielen der Abfallentsorgungsplanung entspricht. 2Maßgebend dafür sind insbesondere die gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, die Abfallwirtschaftsplanung des Landes Berlin, die Festlegungen in den entsprechenden Abfallentsorgungsplänen und die ökologischen Anforderungen an moderne Entsorgungsanlagen unter Beachtung der sich fortentwickelnden Anforderungen an den Stand der Technik sowie der Vorrang der Abfallbeseitigung im Entsorgungsraum Brandenburg/Berlin. 3Bei der Entscheidung soll die zentrale Einrichtung die Angaben des Abfallerzeugers oder -besitzers nach § 4 Abs. 5 berücksichtigen, ist aber nicht daran gebunden. 4Soweit Entsorgungsverträge bestehen, haben diese Entsorgungswege Vorrang, solange dort vorhandene Kapazitäten ungenutzt sind.

 

(3) 1Die Zuweisung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 2Sie soll in der Regel nur befristet erfolgen und ist mit einem Widerrufsvorbehalt und mit einer Meldepflicht für den Fall zu versehen, daß der Andienungspflichtige die vorgehaltenen Entsorgungskapazitäten nur noch teilweise oder gar nicht mehr nutzt oder nutzen kann. 3Die zentrale Einrichtung übersendet eine Kopie des Zuweisungsbescheides an die für die Überwachung des Abfallerzeugers zuständige Behörde.

 

(4) 1Abfälle, die vor der Entsorgung der chemischen, physikalischen oder biologischen Vorbehandlung bedürfen, kann die zentrale Einrichtung einer Vorbehandlungsanlage zuweisen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. 2Sie soll vorbehandlungsbedürftige Abfälle und andere Abfälle, die der Erzeuger oder Besitzer vor der Entsorgung einer Vorbehandlungsanlage oder einem Zwischenlager zuführen will, der vom Erzeuger oder Besitzer vorgeschlagenen Anlage zuweisen, sofern die dafür zugelassene Anlage im Land Berlin liegt. 3Über die Zuweisung von Abfällen in eine Vorbehandlungsanlage oder ein Zwischenlager außerhalb des Landes Berlin entscheidet die zentrale Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. 4Soweit Abfälle nach Satz 1 oder 2 einer Anlage im Land Berlin zur Vorbehandlung oder Zwischenlagerung zugewiesen werden, weist die zentrale Einrichtung die vorbehandelten oder zwischengelagerten Abfälle zugleich einer Anlage zur abschließenden Entsorgung zu.

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