Leitsatz

Die Nichtabzugsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen, die in § 50 EStG geregelt ist, verstößt nicht gegen EG-Recht.

 

Sachverhalt

Der EuGH hatte über den Fall eines belgischen Staatsangehörigen zu entscheiden, der in Belgien wohnte und in den Niederlanden Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte. Da er nicht im Sozialversicherungssystem der Niederlande versichert war, hatte er auch keinen Anspruch auf die ansonsten vorgesehenen Steuerermäßigungen für Sozialversicherungen. Der EuGH entschied, dass diese Regelung nicht gegen Art. 56 und 58 EG verstößt, auch wenn ein in den Niederlanden ansässiger Steuerpflichtiger, der in dem Sozialversicherungssystem versichert ist, ausschließlich Kapitaleinkünfte erzielt und keine Sozialversicherungsbeiträge zahlt, in den Genuss der Steuerermäßigungen kommt. Der EuGH sieht hierin keine willkürliche Diskriminierung, sondern die zulässige Behandlung jeweils unterschiedlicher Sachverhalte im Rahmen der nationalen Regelungen.

 

Hinweis

Damit dürfte auch die Regelung in § 50 EStG, wonach bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG ausgeschlossen ist (Ausnahme: Gewährung der Vorsorgepauschale bei Erzielung von Arbeitslohn) EG-konform sein.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil v. 8.9.2005, C-512/03.

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