Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums – beispielsweise zu Wartungs- und Reparaturarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum – zu dulden, wenn und soweit diese Arbeiten – zum Beispiel mangels tatsächlichen Vorhandenseins eines Zuganges – nicht vom gemeinschaftlichen Eigentum aus vorgenommen werden können und ihm daraus über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

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