Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Ob es den Wohnungseigentümern möglich gewesen wäre, die Pflicht aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG deklaratorisch festzustellen, könne dahinstehen. Denn der Beschluss gehe über die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG hinaus. Aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG folge ohne Weiteres die Verpflichtung eines jeden Wohnungseigentümers, das Betreten seines Sondereigentums – etwa zu Wartungs- und Reparaturarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum – zu dulden, wenn und soweit diese Arbeiten – beispielsweise mangels tatsächlichen Vorhandenseins eines Zugangs – nicht vom gemeinschaftlichen Eigentum aus vorgenommen werden könnten und ihm daraus über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwachse. Die Interessen des Sondereigentümers seien angemessen zu berücksichtigen, und der Anspruch sei möglichst schonend durchzusetzen. Der Zutritt müsse geeignet, erforderlich und angemessen sein. Über das Zutrittsrecht sei im Einzelfall durch Beschluss zu entscheiden, dessen Umsetzung das Betreten eines Sondereigentums dann zwingend mit sich bringe. Es könne daher nicht, wie im Fall, pauschal und isoliert ein "Zutritt zum Sondereigentum" beschlossen werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könne sich den Anspruch nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG nicht "selbst verschaffen". Insofern fehle es an einer Beschlusskompetenz.

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