Leitsatz

  • Begründung selbstständigen Garagen-Sondereigentums

    Vorlage der Unterlagen nach § 7 Abs. 4 WEG aus Gründen des sachen- und grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes

    Anforderungen an den Aufteilungsplan

 

Normenkette

§ 7 WEG, § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG

 

Kommentar

1. Soll an baulich selbstständigen Garagen Sondereigentum begründet werden, sind dem Grundbuchamt mit dem Eintragungsantrag wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes im Sachen- und Grundbuchrecht auch für diese Gebäudeteile die in § 7 Abs. 4 WEG genannten Unterlagen vorzulegen.

2. Ein Aufteilungsplan, welcher der Eintragungsbewilligung, auf die eine Grundbucheintragung Bezug nimmt, gem. § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG als Anlage beizufügen ist, muss ebenfalls bei der Auslegung der Grundbucheintragung herangezogen werden; der Aufteilungsplan soll sicherstellen, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung getragen wird, soll also verdeutlichen, welche Räume nach Teilungserklärung zu welchem Sondereigentum gehören oder wo die Grenzen vom Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum verlaufen (vgl. auch BayObLG, NJW-RR 93, 1040). Diese erforderliche Bestimmheit ließ der vorgelegte Aufteilungsplan hier nicht erkennen. Die fehlende sachenrechtliche Bestimmtheit als Sondereigentum im Aufteilungsplan führt dazu, dass - vorliegend - an den Garagen kein Sondereigentum, sondern Gemeinschaftseigentum begründet wurde (h.M.).

3. Nach Ziff. 2 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des WEG" ist eine Bauzeichnung in 2-facher Ausfertigung im Maßstab mindestens 1:100 anzufertigen; sie muss alle Einzelräume, auf die sich das Wohnungseigentum bezieht, durch Verwendung der jeweils gleichen Nummer kenntlich machen, wobei unter "Einzelräumen" auch Garagen zu verstehen sind. Zu diesem Zweck sind neben Grundrissen auch Schnitte und Ansichten von allen Teilen des Gebäudes zu fertigen. Dies gilt auch für selbstständige Garagen, es sei denn, an einem Garagengebäude soll insgesamt gemeinschaftliches Eigentum begründet werden; nur in diesem Fall würde die Einreichung eines Grundrisses, aus dem sich Lage und Größe des Garagengebäudes ergeben, ausreichen.

Im vorliegenden Fall war aus der vorgelegten Lageskizze im Maßstab 1:500 lediglich die Lage, noch nicht einmal die Größe der Garagen zu ersehen; Grundriss, Schnitte und Ansichten fehlten völlig. Der mögliche Wille der teilenden Eigentümerseite zur Begründung von Sondereigentum an den Garagen war also hier nicht den Erfordernissen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes entsprechend im Aufteilungsplan dokumentiert worden.

4. Wert des Beschwerdegegenstandes (auch für das Erstbeschwerdeverfahren): DM 10.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2000, 3 Wx 31/00)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung 

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