Leitsatz

Wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung.

 

Fakten:

Einer der Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage vermietete seine Eigentumswohnung tage- oder wochenweise an Touristen oder Geschäftsreisende. Die Wohnungseigentümer hatten darau in beschlossen, dem Wohnungseigentümer zu untersagen, seine Wohnung in dieser Art zu nutzen. Der Wohnungseigentümer hatte den Beschluss erfolgreich angefochten. Wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung. Sie ist weder eine unzulässige gewerbliche Nutzung noch eine sonstige Nutzung, die nur in Teileigentumseinheiten zulässig wäre. Der Begriff "Wohnung" in der Teilungserklärung ist jedenfalls weit auszulegen. Ziel der Vorschrift ist es zwar auch, die Wohnungsnutzung von der sonstigen Nutzung abzugrenzen. Entscheidend ist aber, dass dem Wohnungseigentümer Eigentum zugewiesen wird, das vollen Eigentumsschutz genießt. Nach Art. 14 GG hat der Wohnungseigentümer das - mit § 13 Abs. 1 WEG auch einfachrechtlich abgesicherte - Recht, mit dem Wohnungseigentum grundsätzlich nach Belieben zu verfahren. Das umfasst das ausdrücklich bestimmte Recht, sein Wohnungseigentum zu vermieten. Zwar kann auch eine Vermietung an Feriengäste in einer konkreten Ausgestaltung oder etwa durch Überbelegung in einem Ausmaß erfolgen, die die übrigen Wohnungseigentümer in einem nicht hinzunehmenden Maß beeinträchtigen. Beides wäre zu unterlassen. Soweit aber derartige Beeinträchtigungen nicht vorliegen, spricht nichts gegen die Vermietung einer Sondereigentumseinheit auch an tägliche wechselnde Feriengäste.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 15.01.2010, V ZR 72/09

Fazit:

Die Frage, ob eine Vermietung an täglich oder aber auch wochenweise wechselnde Feriengäste noch der zulässigen Nutzung einer Eigentumswohnung entspricht, war umstritten. Eine vorsichtig als herrschende Meinung zu bezeichnende Auffassung einiger Obergerichte hatte dies durchaus verneint.

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