Nicht nur Personengesellschaften, sondern auch wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschaften können eine Mitunternehmerschaft darstellen.[1]

Dies betrifft z. B.

  • eine Bruchteilsgemeinschaft[2] mit einer gewerblichen Betätigung, z. B. gewerblicher Grundstückshandel, Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung;
  • eine Wohnungseigentümergemeinschaft[3], die gewerblich tätig ist. Dies hat der BFH z. B. für eine WEG entschieden, die ein Blockheizkraftwerk (BHKW) betreibt[4];
  • eine eheliche Gütergemeinschaft, sofern die Ehegatten einen Gewerbebetrieb im Rahmen ihres ehelichen Gesamtguts[5] betreiben;
  • eine Erbengemeinschaft[6], zu deren Erbmasse ein Betrieb gehört;
  • eine Gewinn- und Verlustgemeinschaft i. S. d. § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Dies ist eine besondere Form einer GbR, die als Innengesellschaft eine "andere Gesellschaft" i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG darstellen kann[7] Auch hierbei ist erforderlich, dass zudem ein gemeinschaftlicher Gewerbebetrieb zu bejahen ist.

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