Leitsatz

Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wirksam zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt, kann er das Arbeitsverhältnis nur noch außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.

 

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin hatte im Mai 2006 einen neuen Betriebsleiter eingestellt. Bereits im Arbeitsvertrag war bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis neben der Betriebsleitertätigkeit auch die Aufgaben eines Betriebsbeauftragten für Abfall- und Gefahrstoffe umfassen sollte. Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber von Anlagen und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können.

Er hat dem Betreiber jährlich einen Bericht über die durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen zu erstatten. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer zudem in einem Organigramm als Abfallbeauftragten ausgewiesen. Wegen mangelhafter Leistungen kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis im Oktober 2006 durch eine ordentliche fristgemäße Kündigung. Gegen diese Probezeitkündigung klagte der Arbeitnehmer und machte geltend, er genieße Sonderkündigungsschutz.

Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Das BAG hielt die ordentliche Kündigung für unwirksam. Sie ist wegen Verstoßes gegen den im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Verbindung mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz geregelten Sonderkündigungsschutz nichtig (vgl. § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i.V. mit. § 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Die Arbeitgeberin hatte den Betriebsleiter rechtswirksam zum Abfallbeauftragten bestellt.

Unter der "Bestellung" ist die konkrete Zuweisung der Aufgabe des betrieblichen Beauftragten im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Sie bedarf der Schriftform und wird regelmäßig gesondert dokumentiert. Die Bestellung kann jedoch auch, wie hier geschehen, durch die verbindliche Vereinbarung dieser Aufgabe im Arbeitsvertrag erfolgen. Damit konnte das Arbeitsverhältnis nur außerordentlich gekündigt werden.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 26.3.2009, 2 AZR 633/07.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge