Leitsatz

Das Recht des Sondernutzungsberechtigten wird grundsätzlich durch diejenigen Bindungen eingeschränkt, die für das gemeinschaftliche Eigentum aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund des Rechts zum Mitgebrauch bestehen. Das Sondernutzungsrecht berechtigt den Inhaber nicht ohne weiteres zur Vornahme von baulichen Änderungen.

 

Fakten:

Die Wohnanlage besteht vorliegend aus sechs Doppelhaushälften. Jedem der Eigentümer ist ein Sondernutzungsrecht an den vorgelagerten Gartenflächen eingeräumt. Unterhalb einer derartigen Sondernutzungsfläche ist im Erdreich ein Gastank zur gemeinschaftlichen Versorgung der Eigentümergemeinschaft mit Gas untergebracht. Dies ist auch in der Teilungserklärung so vorgesehen. Der betreffende Wohnungseigentümer begehrt die Entfernung dieses Gastanks, da er selbst bereits an die kommunale Gasversorgung angeschlossen ist und auch die übrigen Wohnungseigentümer dies mit minimalem finanziellen Aufwand nachholen könnten. Dem Begehren des Wohnungseigentümers konnte indes nicht entsprochen werden. Denn das dem Eigentümer zugewiesene Sondernutzungsrecht ist nach der Teilungserklärung durch den sich auf beziehungsweise unter dieser Fläche eingebrachten Erdtank beschränkt. Das Recht des Sondernutzungsberechtigten wird eben grundsätzlich durch diejenigen Bindungen eingeschränkt, die für das gemeinschaftliche Eigentum aus anderen Gründen - insbesondere aufgrund des Rechts zum Mitgebrauch der übrigen Wohnungseigentümer - bestehen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.09.2003, 20 W 231/02

Fazit:

Das OLG Frankfurt musste daher im vorliegenden Fall gar nicht mehr prüfen, ob die Entfernung des Gastanks gegebenenfalls eine bauliche Veränderung dargestellt hätte.

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