Leitsatz

Zur Einräumung eines Sondernutzungsrechts genügt ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung nicht.

Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln. Soweit nicht eine solche Vereinbarung entgegensteht, können die Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss einen der Zweckbestimmung des Sonder- und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen (§ 15 Abs. 1 und 2 WEG).

Von einem "Sondernutzungsrecht" spricht man, wenn einem Wohnungseigentümer ein über seine gesetzlichen Rechte hinausgehendes Gebrauchs- oder Nutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums, z. B. an einem Garten oder einem Kfz-Stellplatz, eingeräumt wird. Bisher war umstritten, ob es hierzu einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf oder ob ein entsprechender Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung genügt. Der BGH hat jetzt klargestellt, dass ein Mehrheitsbeschluss nicht ausreicht, selbst wenn er, mangels Anfechtung, bestandskräftig geworden ist. Ein derartiger Beschluss ist wegen absoluter Unzuständigkeit nichtig.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 20.09.2000, V ZB 58/99

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