1 Leitsatz
Der Streit um die Frage, welcher Wohnungseigentümer aus einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung berechtigt ist, ist eine WEG-Streitigkeit.
2 Normenkette
§ 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG
3 Das Problem
Wohnungseigentümer K nimmt Wohnungseigentümer B nach einem vorangegangenen Verfügungsverfahren (dieses war beim LG auf die Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch gerichtet) in der Hauptsache auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs in Anspruch.
K geht es um die Eintragung eines vermeintlich zu seinen Gunsten bestehenden Sondernutzungsrechts in das Grundbuch, wo es derzeit (nach zwischenzeitlicher Löschung des zunächst für K eingetragenen Rechts) zugunsten des B verzeichnet ist. Mit seiner Klagerwiderung erklärt B, einen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen, und erhebt eine Widerklage. Das AG und LG in Hamburg streiten, ob es sich bei der Widerklage um eine WEG-Streitigkeit handelt.
4 Die Entscheidung
Das OLG meint, es liege eine WEG-Streitigkeit vor (Hinweis u. a. auf BGH, Beschluss v. 8.7.2010, V ZB 220/09) und bestimmt das AG für diese Klage als zuständig. Das AG gehe irrtümlich davon aus, dass es sich um das "Widerspruchsverfahren" handele und folglich zunächst über den Widerspruch zu entscheiden sei. Tatsächlich sei das Verfahren, wie sich aus der Klageschrift ergebe, die nach §§ 936, 926 ZPO eingeleitete Hauptsacheklage. Dass B zugleich Widerspruch erhoben habe, ändere daran nichts, sondern dürfte lediglich (dem erlassenden LG) Anlass geben, neben der Hauptsacheklage auch noch das prozessual eigenständige einstweilige Verfügungsverfahren weiter zu fördern.
5 Hinweis
Problemüberblick
Im Fall geht es um die Frage, welcher Wohnungseigentümer aus einer Vereinbarung berechtigt ist. Diese Frage ist eine Streitigkeit über Rechte der Wohnungseigentümer untereinander und damit zweifellos eine WEG-Streitigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung galt nichts anderes. Das LG hätte sich für dieses also für unzuständig erklären müssen.
Streit zwischen Wohnungseigentümern
Streiten 2 Wohnungseigentümer um ihre Rechte, kann die Verwaltung diesen Streit moderieren, aber nicht entscheiden. Die Verwaltung sollte sich mit einer eigenen Einschätzung, welchem Wohnungseigentümer Recht zu geben ist, mithin besser zurückhalten. Streiten z. B. 2 Wohnungseigentümer, wie im Fall, um die Frage, wem ein Sondernutzungsrecht zusteht, sollte sich die Verwaltung nicht einmischen.
6 Entscheidung
OLG Hamburg, Beschluss v. 13.12.2021, 11 AR 14/21