Sondernutzungsrechte werden in aller Regel einer Sondereigentumseinheit zugewiesen.

 
Praxis-Beispiel

Wird einem Wohnungseigentümer das Recht eingeräumt, auf einer Fläche, die im gemeinschaftlichen Eigentum steht, einen Holzschuppen aufzubauen, liegt bereits darin ein Sondernutzungsrecht.[1]

Sind Sondernutzungsrechte in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder durch Öffnungsklausel begründet oder aber aufgrund einer Vereinbarung im Grundbuch eingetragen und gehen dadurch auf den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers über, sind sie personenunabhängig. Ein Sondernutzungsrecht kann insoweit auch zugunsten mehrerer Sondereigentumseinheiten begründet werden.

 
Praxis-Beispiel

Gruppensondernutzungsrecht

  • Zugunsten der beiden Erdgeschosswohnungen wird das Sondernutzungsrecht an den den Terrassen vorgelagerten Gartenflächen für diese beiden Eigentümer begründet.
  • Zugunsten der Stellplatzeigentümer wird ein Sondernutzungsrecht an den Zufahrtsflächen zur Tiefgarage begründet.

Sondernutzungsrechte können auch personenbezogen begründet werden, vorausgesetzt, es handelt sich beim begünstigten um einen Wohnungseigentümer.

 
Praxis-Beispiel

Der gehbehinderte Wohnungseigentümer

Im Bereich des Gemeinschaftseigentums existieren mehrere Kfz-Stellplätze, deren Nutzung nicht geregelt ist. Es stehen jedoch nicht genügend Stellplätze für sämtliche Wohnungseigentümer zur Verfügung. Die Wohnungseigentümer sind sich einig, dass zumindest der gehbehinderte Wohnungseigentümer jederzeit über einen Stellplatz verfügen soll und begründen zu seinen Gunsten ein Sondernutzungsrecht an einem der Kfz-Stellplätze. Ohne ausdrückliche Regelung steht ein derartiges persönliches Sondernutzungsrecht unter der auflösenden Bedingung des Ausscheidens des begünstigten Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft.

Sondernutzungsrechte können auch zugunsten eines Bruchteileigentümers begründet werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Zusätzlicher Stellplatz

Eine Duplex-Garage steht im Bruchteils-Sondereigentum zweier Wohnungseigentümer. Zugunsten eines von beiden Eigentümern kann ein Sondernutzungsrecht auch an einem weiteren Stellplatz in der Tiefgarage begründet werden.

Sondernutzungsrechte können hingegen nicht zugunsten eines außenstehenden Dritten begründet werden.[3]

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