Der das Sachenrecht prägende Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass die von dem Sondernutzungsrecht umfasste Fläche in der Eintragungsbewilligung eindeutig bestimmt oder zumindest unproblematisch bestimmbar ist.[1] Denn Sondernutzungsrechte bestimmen den Inhalt des im Grundbuch eingetragenen Sondereigentums. Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann und wird regelmäßig auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen. Die Eintragungsbewilligung muss dabei klar und bestimmt bezeichnen, an welcher Fläche des Gemeinschaftseigentums das Sondernutzungsrecht bestehen soll.[2] Diesen Anforderungen kann wahlweise durch

  • eine Beschreibung der Fläche in der Teilungserklärung oder
  • durch Bezugnahme auf einen Lageplan Rechnung getragen werden.[3] Dies muss nicht der Aufteilungsplan sein.[4]
 

Fehlende Abgrenzung führt zur Unwirksamkeit

Entspricht die Bezeichnung diesen Anforderungen nicht, ist ein Sondernutzungsrecht nicht wirksam entstanden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn bei der Einräumung mehrerer Sondernutzungsrechte hinsichtlich der Lage dieser Sondernutzungsrechte auf einen Lageplan Bezug genommen wird, in dem zwar die Gesamtfläche der Sondernutzungsrechte bezeichnet, jedoch keine Abgrenzungen der einzelnen Sondernutzungsflächen zueinander markiert sind.[5]

Sollen Sondernutzungsrechte im Fall der Vorratsteilung aufschiebend bedingt durch eine spätere Zuordnungserklärung des Verwalters begründet werden, müssen die Grundstücksflächen, von deren Mitgebrauch die späteren Wohnungseigentümer durch das Sondernutzungsrecht ausgeschlossen werden, in der zu den Grundakten gelangten Teilungserklärung oder in den der Teilungserklärung beigelegten Plänen hinreichend bestimmt bezeichnet sein.[6]

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