Unproblematischer gestaltet sich die nachträgliche Belastung des sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümers mit Kosten betreffend der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche des Gemeinschaftseigentums. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann eine dauerhafte Änderung des Kostenverteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht nur bezüglich der Betriebs- und Verwaltungskosten einfach-mehrheitlich beschlossen werden, sondern auch bezüglich der Kosten der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. Die Beschränkung auf einen konkreten Einzelfall nach § 16 Abs. 4 WEG a. F. und das Erfordernis einer doppelten Qualifizierung im Rahmen der Beschlussfassung kennt das WEG nicht mehr.

 

Beschlussmuster: Kostentragungspflicht des Sondernutzungsberechtigten an einer Gartenfläche für die Bewässerungskosten

TOP XX: Kostentragungspflicht für Bewässerungskosten des sondernutzungsberechtigten Eigentümers _________

Zugunsten des jeweiligen Wohnungseigentümers des mit der Nr. ___ im Aufteilungsplan mit Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ bezeichneten Sondereigentums ist im Bereich der südlich ausgerichteten Grundstücksfläche ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Die Bewässerung dieser Gartenfläche erfolgt durch den Hausmeister jeweils mit der Bewässerung der übrigen gemeinschaftlichen Gartenfläche über den Wasserhahn im Außenbereich des Gebäudes, der über einen Zwischenzähler verfügt. Die dem Sondernutzungsrecht unterliegende Gartenfläche hat eine Größe von 100 m², die Größe der restlichen gemeinschaftlichen Gartenfläche beträgt 400 m². Insoweit entfallen 20 % der Kosten der Gartenbewässerung auf den Bereich der Sondernutzungsfläche. Vor diesem Hintergrund beschließen die Wohnungseigentümer eine Sonderbelastung des jeweiligen Eigentümers der sondernutzungsberechtigenden und mit der Nr. ___ im Aufteilungsplan mit Teilungserklärung des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ bezeichneten Sondereigentumseinheit. Die Kostenbelastung erfolgt im Wege eines Vorababzugs in Höhe von 20 % der Gesamtbewässerungskosten für den Gartenbereich. In dieser Höhe erfolgt die entsprechende Belastung des Wohnungseigentümers im Rahmen der Jahreseinzelabrechnung. Die Verteilung der restlichen Kosten der Bewässerung erfolgt nach den Bestimmungen der Teilungserklärung unter sämtlichen Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 

Keine willkürliche Kostenbelastung

Hinsichtlich einer Kostenmehrbelastung auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ist entscheidend zu beachten, dass eine Kostenbelastung nicht willkürlich erfolgen darf.[1] In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der (Mehr-)Verbrauch erfasst wird, sodass sich die entsprechende (Mehr-)Belastung konkret errechnen lässt. Es muss also entweder ein Zwischenzähler vorhanden sein oder aber bei gleichzeitiger Bewässerung auch des restlichen Gemeinschaftsgartens nach Größen gequotelt werden.

 

Keine gleichzeitige Verpflichtung zur Erhaltung regeln

Sollte einem Sondernutzungsberechtigten im Zusammenhang mit der Kostentragungsverpflichtung auch die Verpflichtung zur Erhaltung, also zu Instandhaltung und Instandsetzung, in Abweichung einer Vereinbarung (insbesondere Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung) auferlegt werden, würde dies zur Gesamtnichtigkeit des Beschlusses entsprechend § 139 BGB führen. Eine teilweise Aufrechterhaltung des Beschlusses als isolierte Kostentragungsregelung scheidet jedenfalls aus, da sich regelmäßig nicht beurteilen lässt, ob die Wohnungseigentümer auch ohne die Ausgangsverpflichtung eine isolierte Kostenregelung getroffen hätten.[2]

Eine besondere Kostenbelastung des Sondernutzungsberechtigten hinsichtlich Maßnahmen der Erhaltung der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche des Gemeinschaftseigentums kommt ebenfalls auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG in Betracht – und zwar auch eine dauerhafte Kostentragungsverpflichtung.[3]

 

Beschlussmuster: Kosten der Erhaltung von im Sondernutzungsrecht stehenden Kfz-Stellplätzen

TOP XX: Erhaltung der Kfz-Stellplätze Nr. x bis y; Kostentragungspflicht der Sondernutzungsberechtigten

Zugunsten des jeweiligen Wohnungseigentümers des mit der Nr. ___, Nr. ___, Nr. ___ und Nr. ____ im Aufteilungsplan mit Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ bezeichneten Sondereigentums sind an den im Außenbereich belegenen Stellplätzen Sondernutzungsrechte eingeräumt. Regelungen zu einer entsprechenden Kostentragungsverpflichtung der Sondereigentumseinheiten sind nicht vereinbart.

Die Wohnungseigentümer beschließen daher, dass die Kosten der Erhaltung der St...

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