3.1 Fälligkeit der Ansprüche
Die Vorschrift des § 56 SGB I sieht vor, dass die Sonderrechtsnachfolge nur in den Fällen eintritt, in denen es sich um fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen handelt. Alle übrigen fälligen Geldleistungen werden hingegen im Rahmen der Vorschrift des § 58 SGB I vererbt. Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen werden hingegen weder vererbt, noch im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge "weitergegeben". Bei diesen Leistungen gilt § 59 Satz 1 SGB I: "Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten". Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen hingegen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Sozialleistungsansprüche dem Berechtigten selbst zugutekommen sollen. Ein Verfahren erst nach dessen Tod einzuleiten, widerspräche daher diesen Grundsätzen. Im Übrigen würden mit einer solchen Möglichkeit dem Sonderrechtsnachfolger mehr Rechte eingeräumt, als der Berechtigte vor seinem Tod ausüben konnte oder wollte.
Voraussetzung für die Sonderrechtsnachfolge ist also zunächst die Fälligkeit der Ansprüche. Ansprüche auf Sozialleistungen werden mit ihrem Entstehen fällig, soweit in den einzelnen Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist. Ein Anspruch entsteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. So entsteht beispielsweise ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, allerdings erst, nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, da der Anspruch bis dahin aufgrund gesetzlicher Vorschrift ruht.
3.2 Laufende Geldleistungen
Neben der Fälligkeit der Ansprüche ist weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 56 SGB I, dass es sich um laufende Geldleistungen handelt. Laufende Geldleistungen sind solche Sozialleistungen, die in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen. Allerdings gehen nur die "laufenden" Geldleistungen auf den Sonderrechtsnachfolger über. Die übrigen Geldleistungen werden nach der Vorschrift des § 58 SGB I vererbt. Laufende Geldleistungen sind insbesondere Renten, laufende Zahlungen der Sozialhilfe oder das Pflegegeld der Pflegeversicherung.
Das Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung wird beispielsweise bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Pflegebedürftige verstirbt. Das anteilige Pflegegeld für den Teil des Monats nach dem Tod des Pflegebedürftigen geht somit an den Sonderrechtsnachfolger über.
Keine laufende Geldleistung ist hingegen der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung. Ein solcher richtet sich auf eine einmalige Geldleistung.
3.3 Häusliche Gemeinschaft/wesentlicher Unterhalt
Neben den angesprochenen Voraussetzungen wird durch die Vorschrift des § 56 SGB I weiterhin gefordert, dass der Sonderrechtsnachfolger mit dem Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von diesem wesentlich unterhalten worden ist. Der Begriff der häuslichen Gemeinschaft ist im Gesetz nicht näher definiert. Vielmehr ist er durch die Rechtsprechung entwickelt worden. So hat beispielsweise das Bundessozialgericht ausgeführt, dass Beteiligte dann in häuslicher Gemeinschaft leben, wenn sie in einem Hausstand, also in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft, tatsächlich und mit entsprechendem inneren Willen zusammenleben. Ein gemeinsamer Haushalt besteht somit dann, wenn eine gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung in gemeinschaftlich genutzten Räumen stattfindet.
Alternativ zu der Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts findet eine Sonderrechtsnachfolge auch dann statt, wenn der Berechtigte die in Rede stehende Person wesentlich unterhalten hat. Als Unterhalt ist alles das anzusehen, was zur Bestreitung des Lebensbedarfs erforderlich ist. Ein wesentlicher Unterhalt kann angenommen werden, wenn die Unterhaltsleistung so erheblich war, dass durch deren Wegfall die Lebenshaltung gefährdet ist.