5.1 Nachrangigkeit der Vererbung
Fällige Ansprüche auf Geldleistungen, die nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden nach den Vorschriften des BGB vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
Die Vererbung nach dem BGB ist gegenüber der Sonderrechtsnachfolge nachrangig. Das Erbrecht wird somit durch die Sonderrechtsnachfolge ausgeschlossen. Obwohl die Vererbung nur nachrangig gegenüber der Sonderrechtsnachfolge ist, sind die Fälle der Vererbung in der Praxis häufiger als die der Sonderrechtsnachfolge. Dies kann unter anderem darauf zurückgeführt werden, dass die alternativen Voraussetzungen des § 56 SGB I "gemeinsamer Haushalt" oder "wesentlicher Unterhalt" im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten aufgrund dessen Alters häufig nicht mehr gegeben sind. Die Sonderrechtsnachfolge umfasst zudem nur laufende Geldleistungen; im Rahmen der Vererbung nach dem BGB kommen hingegen sowohl laufende als auch einmalige Geldleistungen in Betracht.
5.2 Rechtsübergang
Der Rechtsübergang entsprechender Ansprüche auf die Erben erfolgt nach den Vorschriften des Fünften Buches des BGB (Erbrecht – §§ 1922 ff. BGB). Allerdings schließt § 58 Satz 2 SGB I die Vorschrift des § 1936 BGB aus, die das gesetzliche Erbrecht des Fiskus regelt.
Bei der Vererbung nach dem BGB werden zuerst die Abkömmlinge, danach die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge als Erben berücksichtigt. Das Erbrecht nach dem BGB gliedert die Erben in Ordnungen:
- Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Die Abkömmlinge, also die Kinder, erben zu gleichen Teilen.
- Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
- Die Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
- Gesetzliche Erben vierter und fernerer Ordnungen werden von den Vorschriften der §§ 1928 und 1929 BGB erfasst.
Ein Verwandter ist dann nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist anteilig neben Verwandten der ersten und der zweiten Ordnung sowie Großeltern als Erbe berufen. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
5.3 Sonderformenrahmen der Vererbung
Neben der gesetzlichen Erbfolge sieht das BGB verschiedene weitere Möglichkeiten der Vererbung vor:
- "Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung" – der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
- " Enterbung ohne Erbeinsetzung" – der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
- "Vermächtnis" – der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden.
- "Auflage" – der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden.
- "Erbvertrag" – der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen.