Zusammenfassung
Der Begriff der Sonderrechtsnachfolge ist in allen Bereichen der Sozialversicherung von Bedeutung. Daher finden sich die gesetzlichen Vorschriften über die Sonderrechtsnachfolge und über die hiervon zu unterscheidende "Vererbung" im SGB I. Beim Tode eines Leistungsberechtigten sind bestimmte Ansprüche entweder an den Sonderrechtsnachfolger oder an den gesetzlichen Erben zu zahlen. Was geschieht beispielsweise mit Rentenzahlungen, die einem Rentner zustehen, der aber vor der Auszahlung verstirbt? Die genannten Vorschriften des Sozialgesetzbuchs regeln diese Fälle.
Sozialversicherung: Die Sonderrechtsnachfolge bestimmt § 56 SGB I, den Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers § 57 SGB I, die Vererbung § 58 SGB I und den Ausschluss der Rechtsnachfolge § 59 SGB I.
1 Personenkreis
1.1 Ehegatte/Lebenspartner
Als Sonderrechtsnachfolger kommen die in der Vorschrift genannten Personen nacheinander in Betracht. Der Begriff des Ehegatten bzw. der Eheschließung ist in § 1310 BGB definiert. Bei Lebenspartnern handelt es sich um solche, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG leben. Nach dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EheöffnungsG) vom 20.7.2017 können Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen zu Ehen umgewandelt werden, wenn die Lebenspartner dies wünschen. Das bedeutet, dass nun auch gleichgeschlechtliche Ehen und so auch Ehegatten aus gleichgeschlechtlichen Ehen entsprechend der Vorschrift des § 56 Abs. 1 SGB I vorrangig leistungsberechtigt sind.
1.2 Kind
Der Begriff der Kinder ist umfangreicher. Neben den leiblichen Kindern kommen als Sonderrechtsnachfolger nach der Vorschrift des § 56 Abs. 3 SGB I auch Stiefkinder und Enkel sowie Geschwister des Berechtigten, die in dessen gemeinsamen Haushalt aufgenommen sind, und auch Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind) in Betracht.
1.3 Eltern
Die Vorschrift des § 56 Abs. 3 SGB I ergänzt außerdem den Begriff der Eltern. Als solche gelten im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge auch sonstige Verwandte der gerade aufsteigenden Linie, Stiefeltern sowie Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
1.4 Haushaltsführer
Der Begriff des Haushaltsführers ist in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 SGB I näher definiert. Danach gilt als Haushaltsführer derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der anstelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder Schwäche dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartner den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von ihm überwiegend unterhalten worden ist.
2 Rangfolge
Laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten stehen nacheinander
- dem Ehegatten,
- dem Lebenspartner,
- den Kindern,
- den Eltern,
- dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zurzeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer der oben genannten Gruppen stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.
3 Voraussetzungen
3.1 Fälligkeit der Ansprüche
Die Vorschrift des § 56 SGB I sieht vor, dass die Sonderrechtsnachfolge nur in den Fällen eintritt, in denen es sich um fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen handelt. Alle übrigen fälligen Geldleistungen werden hingegen im Rahmen der Vorschrift des § 58 SGB I vererbt. Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen werden hingegen weder vererbt, noch im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge "weitergegeben". Bei diesen Leistungen gilt § 59 Satz 1 SGB I: "Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten". Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen hingegen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Sozialleistungsansprüche dem Berechtigten selbst zugutekommen sollen. Ein Verfahren erst nach dessen Tod einzuleiten, widerspräche daher diesen Grundsätzen. Im Übrigen würden mit einer solchen Möglichkeit dem Sonderrechtsnachfolger mehr Rechte eingeräumt, als der Berechtigte vor seinem Tod ausüben konnte oder wollte.
Voraussetzung für die Sonderrechtsnachfolge ist also zunächst die Fälligkeit der Ansprüche. Ansprüche auf Sozialleistungen werden mit ihrem Entstehen fällig, soweit in den einzelnen Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist. Ein Anspruch entsteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. So entsteht beispielsweise ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, allerdings erst, nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, da der Anspruch bis dahin aufgrund gesetzlicher Vorschrift ruht.
3.2 Laufende Geldleistungen
Neben der Fälligkeit der Ansprüche ist weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 56 SGB I, dass es sich um laufende Geldleistungen handelt. Laufende Geldleistu...