Leitsatz

Auf Grund eines eingeschränkten Mandats muss ein Steuerberater den Mandanten vor steuerlichen Nachteilen, die außerhalb des Mandats drohen, nicht warnen, wenn er davon ausgehen darf, der Mandant sei anderweitig fachkundig beraten.

 

Sachverhalt

Die Klägerin verklagt die Steuerberatungsgesellschaft auf Schadensersatz. Sie trägt vor, infolge fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem Erbauseinandersetzungsvertrag sei Erbschaftsteuer von mehr als 680000 DM zu zahlen gewesen. Der Vertragsentwurf war zuvor von einem anderen Berater konzipiert und der Beklagten zur Kenntnisnahme und Beurteilung übersandt worden. Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz, mit der nur ein Teil des geforderten Ersatzes zugesprochen worden war, auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück.

 

Entscheidung

Ein Steuerberater, dem lediglich ein eingeschränktes Mandat erteilt worden ist, muss den Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrags liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Steuerberater auf den ersten Blick ersichtlich sind[1]. Wird der Mandant anderweitig fachkundig beraten, kann eine derartige Warnpflicht jedoch nur eingeschränkt gelten. Hat ein Steuerberater etwa nur den Auftrag, einen von dem Mandanten als Spezialisten eingeschalteten anderen Steuerberater als Mitprüfer zu begleiten, muss der allgemeine Steuerberater den Spezialisten nicht überwachen. Er hat den Mandanten vor etwaigen Fehlleistungen des Spezialisten nur zu warnen, wenn er diese erkennt oder erkennen und zugleich annehmen muss, dass der Mandant die Gefahr möglicherweise nicht bemerkt[2].

Einen Steuerberater, der bezüglich des Umstands, aus dem Gefahr droht, überhaupt kein Mandat hat, können keine weitergehenden Pflichten treffen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Mandat des anderen Berufsträgers beendet ist oder es sich von vornherein nicht auf den Umstand erstreckt, der die Warnpflicht auslösen kann, der Mandant gegenüber dem ersten Steuerberater jedoch den gegenteiligen Eindruck erweckt hat. Dann darf sich der erste Steuerberater darauf verlassen, der Mandant werde in der entscheidenden Frage sachkundig anderweitig beraten. Der BGH sah in diesem Zusammenhang weiteren Aufklärungsbedarf bezüglich der Frage, wie der Auftrag, den Vertragsentwurf zu prüfen, zu werten ist.

 

Praxishinweis

Leitet der Steuerberater daraus, dass der Mandant eine besondere Nachfrage bei ihm unterlassen hat, ein schadensersatzminderndes Mitverschulden[3] her, muss er explizit darlegen und beweisen, dass die Anfrage unterblieben ist, er also gerade nicht um entsprechenden Rat gefragt wurde[4].

 

Link zur Entscheidung

BGH-Urteil vom 21.7.2005, IX ZR 6/02

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