(1) Hat ein Träger eines Mitgliedstaats einem Arbeitnehmer oder Selbständigen für sich oder einen seiner Familienangehörigen vor seiner neuen Mitgliedschaft beim Träger eines anderen Mitgliedstaats den Anspruch auf ein Körperersatzstück, ein größeres Hilfsmittel oder eine andere Sachleistung von erheblicher Bedeutung zuerkannt, so gehen diese Leistungen auch dann zu Lasten des ersten Trägers, wenn der betreffende Arbeitnehmer oder Selbständige zur Zeit ihrer Gewährung bereits beim zweiten Träger Mitglied ist.

 

(2) Die Verwaltungskommission legt die Liste der Leistungen fest, auf die Absatz 1 anzuwenden ist.

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