(1) Bestehen nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes oder des Wohnlandes mehrere Versicherungssysteme für Krankheit und Mutterschaft, so werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 bei Anwendung der Artikel 19, 21 Absatz 1, Artikel 22, 25, 26, des Artikels 28 Absatz 1, des Artikels 29 Absatz 1 oder des Artikels 31 die Rechtsvorschriften des Systems angewandt, bei dem die Arbeiter der Stahlindustrie versichert sind; ist jedoch eines dieser Systeme ein Sondersystem für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe, so werden die Vorschriften dieses Systems für diese Arbeitnehmer und deren Familienangehörige angewandt, wenn der Träger am Aufenthalts- oder Wohnort, an den sie sich wenden, für die Anwendung dieses Systems zuständig ist.

(2)[1]

 

(2) Beinhalten die Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes oder des Wohnlandes ein oder mehrere Sondersysteme für alle oder die meisten Berufsgruppen der Selbständigen, nach denen letzteren weniger günstige Sachleistungen gewährt werden, als sie Arbeitnehmer erhalten, so sind auf den Betreffenden und seine Familienangehörigen in den Fällen von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe

 

a)

und Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1 Ziffer i) und Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a) oder Artikel 31 Buchstabe a) die Vorschriften der von der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung bestimmten Systeme anzuwenden, a) sofern der Betreffende in dem zuständigen Staat in einem Sondersystem für Selbständige versichert ist, nach dem ebenfalls weniger günstige Sachleistungen gewährt werden, als sie die Arbeitnehmer erhalten, oder

 

b)

sofern der Empfänger einer oder mehrerer Renten nach den Rechtsvorschriften des oder der die Rente schuldenden Mitgliedstaaten nur Anspruch auf die in einem Sondersystem für Selbständige vorgesehenen Sachleistungen hat, die ebenfalls weniger günstig sind als die Sachleistungen, die die Arbeitnehmer erhalten.

 

(3) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Gewährung einer Leistung von Voraussetzungen hinsichtlich des Ursprungs einer Erkrankung abhängt ist, gelten nicht für Personen, die unter diese Verordnung fallen, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat sie wohnen.

 

(4) Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften eine Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen vorgesehen ist, kann gegebenenfalls die Zeit berücksichtigen, für die Leistungen für denselben Fall von Krankheit oder Mutterschaft bereits von dem Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährt worden sind.

[1] Abs. 2 gestrichen durch Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Anzuwenden bis 04.05.2005.

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