(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, erhält, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht von der Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Art sind, Leistungen in entsprechender Anwendung von Kapitel 3 unter Berücksichtigung von Absatz 4.
(2) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Anschluß an eine Arbeitsunfähigkeit invalide wird, während für ihn eine der in Anhang IV Teil A erwähnten Rechtsvorschriften gilt, erhält die Leistungen gemäß Artikel 37 Absatz 1 unter folgenden Voraussetzungen:
- Er muß – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 38 –die in diesen oder anderen Rechtsvorschriften gleicher Art geforderten Voraussetzungen erfüllen, jedoch ohne daß es erforderlich wäre, Versicherungszeiten einzubeziehen, die nach anderen als den in Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden;
- er darf nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität aufgrund von Rechtsvorschriften erfüllen, die in Anhang IV Teil A nicht aufgeführt sind, und
- er darf etwaige Ansprüche auf Leistungen bei Alter gemäß Artikel 44 Absatz 2 zweiter Satz nicht geltend machen.
(3)
b) |
Der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität entsteht nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats entweder bei Ablauf des in diesen Rechtsvorschriften geforderten voraufgehenden Zeitraums des Bezugs von Geldleistungen bei Krankheit oder der Lohnfortzahlung oder bei Ablauf des in diesen Rechtsvorschriften geforderten voraufgehenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch
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(4) Eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers ist auch für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V als übereinstimmend anerkannt sind.
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