(1) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des zeitanteiligen Betrags nach Artikel 46 Absatz 2 gilt folgendes:

 

a)

Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten die in den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer dieser Zeiten. 2Diese Berechnungsmethode kann den betreffenden Versicherungsträger nicht zur Gewährung einer Leistung verpflichten, deren Betrag die volle nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt. 3Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe sich nicht nach der Versicherungsdauer richtet.

 

b)

Die Einzelheiten für die Berücksichtigung der sich überschneidenden Zeiten werden in der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung festgelegt.

 

c)

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen, -beitrag, -steigerungsbetrag oder das Verhältnis zugrunde zu legen ist, das während der Versicherungszeiten zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt oder -arbeitseinkommen des Versicherten und dem Durchschnittsschnitts- oder Verhältniszahlen ausschließlich aufgrund der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten oder des Bruttoarbeitsentgelts bzw. -arbeitseinkommens, das der Versicherte während dieser Zeiten bezogen hat.

 

d)

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge zugrunde zu legen ist, ermittelt die Entgelte, Einkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten auf der Grundlage der Durchschnittsarbeitsentgelte, -arbeitseinkommen, -beiträge oder -steigerungsbeträge, die für die Versicherungszeiten festgestellt worden sind, die nach den von dem genannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

 

e)

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen ein Pauschalarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag zugrunde zu legen ist, berücksichtigt für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten Entgelte, Einkommen oder Beträge in Höhe des Pauschalarbeitsentgelts, -arbeitseinkommens oder -betrags oder gegebenenfalls der durchschnittlichen Pauschalarbeitsentgelte, -arbeitseinkommen oder -beträge für Versicherungszeiten, die nach den von dem genannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

 

f)

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen für bestimmte Zeiten die Höhe der Entgelte oder Einkommen und für andere Zeiten ein Pauschalarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag zugrunde zu legen ist, berücksichtigt für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten die nach den Buchstaben d) oder e) ermittelten Entgelte, Einkommen oder Beträge beziehungsweise den Durchschnitt dieser Entgelte, Einkommen oder Beträge; wird bei der Berechnung der Leistungen für sämtliche nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten ein Pauschalarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag zugrunde gelegt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ein fiktives Entgelt bzw. Arbeitseinkommen, das diesem Pauschalentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag entspricht.

 

g)

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist, ermittelt diese Durchschnittsgrundlage gemäß den allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten.

 

(2) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Anpassung der bei der Berechnung der Leistungsbeträge berücksichtigten Rententeile gelten gegebenenfalls für die vom zuständigen Träger dieses Staates gemäß Absatz 1 berücksichtigten Rententeile für Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten.

 

(3) Wird nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Leistungsbetrag unter Berücksichtigung von Familienangehörigen außer von Kindern festgelegt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates auch diejenigen Familienangehörigen der betreffenden Person, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates.

 

(4) Müssen nach den vom zuständigen Träger ein...

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