(1) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des zeitanteiligen Betrags nach Artikel 46 Absatz 2 gilt folgendes:
b) |
Die Einzelheiten für die Berücksichtigung der sich überschneidenden Zeiten werden in der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung festgelegt. |
(2) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Anpassung der bei der Berechnung der Leistungsbeträge berücksichtigten Rententeile gelten gegebenenfalls für die vom zuständigen Träger dieses Staates gemäß Absatz 1 berücksichtigten Rententeile für Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten.
(3) Wird nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Leistungsbetrag unter Berücksichtigung von Familienangehörigen außer von Kindern festgelegt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates auch diejenigen Familienangehörigen der betreffenden Person, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates.
(4) Müssen nach den vom zuständigen Träger ein...
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