(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander:

 

a)

über alle zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen;

 

b)

über alle die Anwendung dieser Verordnung berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

 

(2) 1Bei der Anwendung dieser Verordnung unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. 2Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. 3Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.

 

(3) Die Behörden und Träger jedes Mitgliedstaats können zur Durchführung dieser Verordnung miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

 

(4) 1Die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefaßt sind. 2Gegebenenfalls können sie von der Möglichkeit des Artikels 81 Buchstabe b) Gebrauch machen.

 

(5)

 

a)

Werden personenbezogene Daten aufgrund dieser Verordnung oder der in Artikel 98 bezeichneten Durchführungsverordnung von den Behörden oder Trägern eines Mitgliedstaats den Behörden oder Trägern eines anderen Mitgliedstaats übermittelt, so gilt für diese Datenübermittlung die Datenschutzregelung des übermittelnden Staates.

2Für jede Weiterleitung sowie für Speicherung, Veränderung und Löschung durch den Empfängerstaat gilt das Datenschutzrecht des Empfängerstaats.

 

b)

Die Verwendung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als denen der sozialen Sicherheit darf nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person oder in Übereinstimmung mit den übrigen im innerstaatlichen Recht festgelegten Garantien erfolgen.

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