1.

Die Bedingung des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer iv) der Verordnung, daß eine Person im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war, kann nicht gegenüber Personen geltend gemacht werden, die gemäß dem Königlichen Dekret Nr. 317/1985 vom 6. Februar 1985 als Beamte oder Bedienstete einer regierungsseitigen internationalen Organisation im allgemeinen System der sozialen Sicherheit freiwillig versichert sind.

 

2.

Die Vergünstigungen, die vom Königlichen Dekret Nr. 2805/79 vom 7. Dezember 1979 über freiwillige Einbeziehung in das allgemeine System der sozialen Sicherheit gewährt werden, werden in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die im Gemeinschaftsgebiet wohnenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, Flüchtlinge und Staatenlose erstreckt, die wegen ihres Wechsels zu internationalen Organisationen nicht weiterhin im spanischen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert sind.

 

3.

 

a)

In allen Systemen der spanischen Sozialversicherung außer in dem System für Beamte der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden gelten Arbeitnehmer oder Selbständige, die nach den spanischen Rechtsvorschriften nicht mehr versichert sind, bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 3 der Verordnung noch als versichert, falls sie bei Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind, oder, wenn keine Versicherung vorliegt, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Leistung geschuldet wird. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als erfüllt.

 

b)

Für die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 3 der Verordnung werden die dem Bediensteten zum Erreichen des Pensionsalters oder zur Versetzung in den Ruhestand gemäß Artikel 31 Nummer 4 der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates (Ley de clases pasivas del Estado) fehlenden Jahre nur dann als abgeleistete Dienstzeiten angerechnet, wenn der Berechtigte bei Eintritt des der Invaliden- oder Hinterbliebenenrente zugrundeliegenden Versicherungsfalls dem Sondersystem für Beamte in Spanien angehörte oder einer Tätigkeit nachging, für die ihm im Rahmen dieses Sondersystems eine Gleichstellung gewährt wird.

 

4.

 

a)

In Anwendung des Artikels 47 erfolgt die Berechnung der spanischen theoretischen Leistung anhand der Bemessungsgrundlagen für tatsächlich entrichtete Beiträge des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zur spanischen sozialen Sicherheit.

 

b)

Der so ermittelte Betrag der Rente wird für Renten gleicher Art um die für jedes folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht.

 

5.

Die im Sondersystem für Beamte anzurechnenden in anderen Mitgliedstaaten anerkannten Zeiten werden für die Zwecke des Artikels 47 der Verordnung wie die zeitlich nächstliegenden von dem Berechtigten in Spanien als Beamter der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden zurückgelegten Zeiten behandelt.

 

6.

In dem Sondersystem für Beamte der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden bezieht sich der Ausdruck "in Ausübung des Dienstes eingetretener Versicherungsfall" (acto de servicio) auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne und für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitels 4 der Verordnung.

 

7.

 

a)

Titel III Kapitel 1 Abschnitte 2 bis 7 gelten hinsichtlich Sachleistungen nicht für Anspruchsberechtigte des Sondersystems für Beamte, die Streitkräfte und die Justizbehörden, die im Rahmen des spanischen "Mutualismo administrativo" versichert sind.

 

b)

Wohnt jedoch eine gegenüber einem dieser Systeme anspruchsberechtigte Person in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften

  • der Anspruch auf Sachleistungen nicht an Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen geknüpft ist und
  • keine Rente zu zahlen ist,

so wird dieser Person von ihrer Krankenversicherung nahegelegt, den entsprechenden Behörden des Wohnortmitgliedstaats mitzuteilen, daß sie nicht wünscht, Ansprüche auf Sachleistungen, die sie nach dem nationalen Recht ihres Wohnortmitgliedstaats erheben kann, geltend zu machen. Gegebenenfalls kann dabei auf Artikel 17a der Verordnung Bezug genommen werden.

 

8.

Ungeachtet der Nummer 7 gilt Artikel 27 hinsichtlich Sachleistungen als anwendbar auf Personen, die sowohl auf ein Ruhegehalt nach einem der Sondersysteme für Beamte, die Streitkräfte und die Justizbehörden als auch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anspruch haben.

 

9.

Das spanische Sondersystem für Studierende (Seguro Escolar) beruht bezüglich der Anerkennung von Leistungsansprüchen nicht auf zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten im Sinne des ...

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