4. |
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5. |
Die im Sondersystem für Beamte anzurechnenden in anderen Mitgliedstaaten anerkannten Zeiten werden für die Zwecke des Artikels 47 der Verordnung wie die zeitlich nächstliegenden von dem Berechtigten in Spanien als Beamter der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden zurückgelegten Zeiten behandelt. |
6. |
In dem Sondersystem für Beamte der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden bezieht sich der Ausdruck "in Ausübung des Dienstes eingetretener Versicherungsfall" (acto de servicio) auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne und für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitels 4 der Verordnung. |
7. |
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8. |
Ungeachtet der Nummer 7 gilt Artikel 27 hinsichtlich Sachleistungen als anwendbar auf Personen, die sowohl auf ein Ruhegehalt nach einem der Sondersysteme für Beamte, die Streitkräfte und die Justizbehörden als auch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anspruch haben. |
9. |
Das spanische Sondersystem für Studierende (Seguro Escolar) beruht bezüglich der Anerkennung von Leistungsansprüchen nicht auf zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten im Sinne des ... |
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