(Artikel 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Verordnung)
A. | BELGIEN Gegenstandslos. |
B. BULGARIEN Jede Person, die ohne Arbeitsvertrag im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Nummern 5 und 6 des Gesetzes über die soziale Sicherheit einer Erwerbstätigkeit nachgeht, gilt als selbstständige Person im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung. |
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C. | TSCHECHISCHE REPUBLIK Gegenstandslos |
D. | DÄNEMARK
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E. | DEUTSCHLAND Ist ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt im Sinne des Artikels 1 Buchstabe
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F. | ESTLAND Gegenstandslos. |
G. | GRIECHENLAND
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H. | SPANIEN Gegenstandslos. |
I. | FRANKREICH Ist ein französischer Träger der zuständige Träger für die Gewährung von Familienleistungen nach Titel III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt
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J. | IRLAND
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K. | ITALIEN Gegenstandslos. |
L. | ZYPERN Gegenstandslos |
M. | LETTLAND Gegenstandslos |
N. | LITAUEN Gegenstandslos |
O. | LUXEMBURG Gegenstandslos. |
P. | UNGARN Gegenstandslos |
Q. | MALTA Jede Person, die selbstständig oder nicht abhängig beschäftigt im Sinne des Gesetzes über die soziale Sicherheit (Kap. 318) von 1987 ist, gilt als selbstständige Person im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung. |
R. | NIEDERLANDE Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer eine Tätigkeit oder einen Beruf außerhalb eines Arbeitsvertrags ausübt. |
S. | ÖSTERREICH Gegenstandslos. |
T. | POLEN Gegenstandslos |
U. | PORTUGAL Gegenstandslos |
V. | RUMÄNIEN Gegenstandslos |
W. | SLOWENIEN Gegenstandslos |
X. | SLOWAKEI Gegenstandslos |
Y. | FINNLAND Als Arbeitne... |
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