(Artikel 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Verordnung)

A.

BELGIEN

Gegenstandslos.

 

B. BULGARIEN

Jede Person, die ohne Arbeitsvertrag im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Nummern 5 und 6 des Gesetzes über die soziale Sicherheit einer Erwerbstätigkeit nachgeht, gilt als selbstständige Person im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung.

C.

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Gegenstandslos

D.

DÄNEMARK

  1. Als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt

    1. für die Zeit vor dem 1. September 1977 jede Person, die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unterliegt;
    2. für die Zeit ab 1. September 1977 jede Person, die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften über die Zusatzrente des Arbeitsmarkts (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) unterliegt.
  2. Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer nach dem Gesetz über Kranken- bzw. Mutterschaftsgeld aufgrund eines nicht unter Arbeitsentgelt fallenden beruflichen Einkommens Anspruch auf diese Leistungen hat.
E.

DEUTSCHLAND

Ist ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt im Sinne des Artikels 1 Buchstabe

  1. Ziffer ii) der Verordnung a) als Arbeitnehmer, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält oder wer als Beamter aus dem Beamtenverhältnis eine Besoldung mindestens in dem Umfang erhält, der bei einem Arbeitnehmer zu einer Pflichtversicherung gegen Arbeitslosigkeit führen würde;
  2. als Selbständiger, wer eine Tätigkeit als Selbständiger ausübt und

    • in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs- oder beitragspflichtig ist oder
    • in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
F.

ESTLAND

Gegenstandslos.

G.

GRIECHENLAND

  1. Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer iii) der Verordnung gelten im Rahmen des OGA-Systems versicherte Personen, die ausschließlich eine Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausüben oder die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen oder unterlagen und daher die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Verordnung besitzen oder besaßen.
  2. Hinsichtlich der Gewährung von Familienbeihilfen des nationalen Systems gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung die in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern i) und iii) der Verordnung genannten Personen.
H.

SPANIEN

Gegenstandslos.

I.

FRANKREICH

Ist ein französischer Träger der zuständige Träger für die Gewährung von Familienleistungen nach Titel III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt

  1. als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung jede nach Artikel L 311-2 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit (Code de la securité sociale) sozialversicherungspflichtige Person, die die Mindestvoraussetzungen hinsichtlich Tätigkeit oder Arbeitsentgeld nach Artikel L 313-1 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit für die Gewährung der finanziellen Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung, des Mutterschutzes oder der Invaliditätsversicherung erfüllt, oder die Person, die diese finanziellen Leistungen erhält;
  2. als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung jede Person, die eine selbständige Tätigkeit ausübt und die gehalten ist, im Rahmen eines Versicherungssystems für Selbständige eine Altersversicherung einzugehen und entsprechend Beiträge zu entrichten.
J.

IRLAND

  1. Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt, wer gemäß den Abschnitten 12, 24 und 70 des Social Welfare Consolidation Act (Gesetz über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe) von 2005 pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
  2. Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt, wer gemäß den Abschnitten 20 und 24 des Social Welfare Consolidation Act (Gesetz über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe) von 2005 pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
K.

ITALIEN

Gegenstandslos.

L.

ZYPERN

Gegenstandslos

M.

LETTLAND

Gegenstandslos

N.

LITAUEN

Gegenstandslos

O.

LUXEMBURG

Gegenstandslos.

P.

UNGARN

Gegenstandslos

Q.

MALTA

Jede Person, die selbstständig oder nicht abhängig beschäftigt im Sinne des Gesetzes über die soziale Sicherheit (Kap. 318) von 1987 ist, gilt als selbstständige Person im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung.

R.

NIEDERLANDE

Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer eine Tätigkeit oder einen Beruf außerhalb eines Arbeitsvertrags ausübt.

S.

ÖSTERREICH

Gegenstandslos.

T.

POLEN

Gegenstandslos

U.

PORTUGAL

Gegenstandslos

V.

RUMÄNIEN

Gegenstandslos

W.

SLOWENIEN

Gegenstandslos

X.

SLOWAKEI

Gegenstandslos

Y.

FINNLAND

Als Arbeitne...

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